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Besteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen & Co.

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denen er der Einkommensteuer unterliegt. Die einkommensteuerliche Berücksichtigung dieser Einkünfte setzt allerdings voraus, dass auch eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Der Betreiber muss demnach über die gesamte Lebensdauer der Anlage bis zum Verkauf oder der Stilllegung einen Überschuss der Betriebseinnahmen anstreben. Die Darlegung dieses Gesamtüberschusses ist wegen der langen Dauer aufwändig und führt immer wieder zu Streit mit dem Finanzamt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 02. Juni 2021 (IV C 6 - S-2240 / 19 / 10006 :006, DOK 2021/0627224) eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke geschaffen. Um kleine Anlagen handelt es sich bei Photovoltaikanlagen bei einer Leistung bis zu 10 Kilowatt und bei Blockheizkraftwerke bei einer Leistung bis zu 2,5 Kilowatt. Zudem müssen die Anlagen auf, bzw. bei Blockheizkraftwerken im, zu eigenen Wohnzwecken dienenden Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sein. Die unentgeltliche Überlassung des Hauses zu Wohnzwecken als auch die Installation der Anlage im Außenbereich (z.B. auf oder in Garagen) reicht auch. Ein Arbeitszimmer oder ein gelegentlich vermietetes Gästezimmer (Einnahmen bis 520 Euro pro Jahr) sind nicht schädlich. Schlussendlich muss die Anlage nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sein.

Ein formloser Antrag, auch in elektronischer Form, der die Leistung der Anlage, das Datum der Inbetriebnahme sowie den Installationsort beinhalten muss, ist notwendig um das Wahlrecht auszuüben. Wenn ein Betreiber einer solchen Anlage schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen will, unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt. Demnach werden weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt. Auch entfällt eine gegebenenfalls ansonsten erforderliche aufwändige Überschussprognoserechnung und es muss keine Gewinnermittlung mehr erstellt werden. Dies wirkt auch für die Folgejahre. Zum anderen gilt dies ebenfalls für Vorjahre, soweit die Bescheide noch geändert werden können, z.B. weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergangen sind oder weil sie mit Einspruch angefochten wurden.

Es ist zu beachten, dass es zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen kann, wenn Steuerbescheide geändert werden und aus der Photovoltaikanlage bzw. dem Blockheizkraftwerk bisher Verluste berücksichtigt wurden. In diesem Fall können auch Nachzahlungszinsen anfallen. In Vorjahren, deren Bescheide verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden können, verbleibt es bei der bisherigen steuerlichen Behandlung.

Die Vereinfachungsregelung hat weiterhin zur Folge, dass unterstellt wird, dass diese kleinen Anlagen von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurden. Da somit einkommensteuerrechtlich kein Gewerbebetrieb vorliegt, stellt die Photovoltaikanlage bzw. das Blockheizkraftwerk kein Betriebsvermögen dar. Dem entsprechend ist kein Betriebsaufgabegewinn oder –verlust zu ermitteln.

Für die Umsatzsteuer kommt es darauf an, ob mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks Einnahmen erzielt werden. Dem entsprechend haben der Antrag und das damit verbundene Wahlrecht bei der Einkommensteuer keinerlei Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. Umsätze aus dem Betrieb einer solchen Anlage, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen für Kleinunternehmer, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Die Ausübung des Wahlrechts hat steuerliche Folgen, die vor Antragstellung ausreichend abgewogen werden sollten, denn eine Rücknahme des Antrags ist nicht vorgesehen.

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