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Bonpflicht: Die Finanzverwaltung konkretisiert

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Im Rahmen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, auch Kassengesetz genannt, wurde zum 01.01.2020 eine Belegausgabeverpflichtung (Bonpflicht) für alle elektronischen Kassen eingeführt. Nunmehr hat das Bundesministerium für Finanzen am 22.06.2021 im Servicebereich seiner Internetseite unter dem Titel: „Das Kassengesetz für mehr Steuergerechtigkeit: Belegausgabepflicht stärkt Transparenz und hilft gegen Steuerbetrug“ Hilfestellung bei Zweifelsfragen veröffentlicht. Das Wichtigste möchte ich wie folgt zusammenfassen.

Auf die Art der elektronischen Kasse kommt es nicht an. Die Belegausgabepflicht besteht demnach für Kassen, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die sogenannten TSE-Kassen sowie für nicht aufrüstbare Registrierkassen, die zwischen dem 25.11.2010 und dem 01.01.2020 angeschafft wurden. Letztere dürfen nur noch bis zum 31.12.2022 betrieben werden. Das Erstellen des Bons muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen.

Ausdrücklich sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Belegausgabepflicht nur für elektronische Aufzeichnungssysteme gilt. Für die offenen Ladenkassen besteht diese Verpflichtung nicht. Ebenso gibt es keine Verpflichtung bei Führung der offenen Ladenkasse auf ein elektronisches Kassensystem zu wechseln. Die offene Ladenkasse, selbstverständlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten, kann als Kassensystem weiterhin verwendet werden.

Folgende Angaben muss der ausgegebene Beleg haben:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Datum der Belegausstellung
  • Menge und Art der Gegenstände oder Umfang der Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag bzw. Steuersatz
  • Betrag je Zahlungsart

Die Bons der TSE-Kassen müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  • Zeitpunkt des Beginns und Endes der Abrechnung
  • Transaktionsnummer
  • Seriennummer des TSE-Moduls
  • Signaturzähler
  • Prüfwert

Der Bon bedarf keiner besonderen Form. Bei Belegen in Papierform muss dieser erstellt und dem Kunden angeboten werden. Verzichtet der Kunde auf den Beleg, kann der Bon vernichtet werden. Eine Mitnahmeverpflichtung durch den Kunden besteht nicht.

Bei Belegen in elektronischer Form ist zu beachten, dass die Bereitstellung des elektronischen Belegs in einem standardisierten Datenformat wie z.B. JPG, PNG oder PDF erfolgen muss. Die Übertragung auf das elektronische Gerät des Kunden muss gewährleistet sein. Auf den Übertragungsweg kommt es nicht an. Dies kann z.B. via E-Mail, Whatsapp, MMS oder QR-Code erfolgen. Lediglich ein Sichtbarmachen des Bons auf dem Gerät des Händlers, ohne die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme, reicht nicht aus. Auch beim elektronischen Beleg kann seitens des Kunden auf die Entgegennahme verzichtet werden.

Bei einem Verkauf von Waren oder Erbringung von Leistungen an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen kann auf Antrag und mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts „aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen“ von einer Belegausgabepflicht abgesehen werden. Eine Befreiung ist jedoch nur möglich, wenn durch die Belegausgabe nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte entsteht.

Ein Verstoß gegen die Bonpflicht zieht bislang (noch) kein Bußgeld nach sich. Gleichwohl kann ein Verstoß gegen die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen vorliegen und dies wird spätestens bei Betriebsprüfungen zu Diskussionen und eventuellen Zuschätzungen führen.

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