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Steuerfreie Überlassung von Handy oder PC

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte zur Nutzung, ist diese Überlassung, unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung, steuerfrei. Die Steuerfreiheit umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software. Sie ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt beispielsweise auch für Mobiltelefone im Auto oder PC in der Wohnung des Arbeitnehmers. Auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte, wie Grundgebühr und sonstige laufende Kosten, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob es sich um Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn handelt.

Eine der Voraussetzungen, um die Steuerfreiheit des Überlassungsvorteils zu erlangen, ist der Tatbestand, dass es sich um Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte des Arbeitgebers handelt. Nach herrschender Meinung ist es auch ausreichend, wenn der Arbeitgeber zwar nicht Eigentümer ist, jedoch die Geräte gemietet oder geleast hat. Mit der Frage, wie das Eigentum erlangt wurde und ob eventuell eine Gestaltung zu weitreichend ausgelegt wurde, musste sich das Finanzgericht München (Urteil vom 20.11.2020, Az. 8 K 2655/19) auseinandersetzen. Zum Sachverhalt:

Ein Arbeitgeber beabsichtigte das Entlohnungssystem für seine Mitarbeiter zu optimieren und hierzu möglichst die Steuerfreiheit von Bezügen auszunutzen. Hierzu gehörte auch die Überlegung zur steuerfreien Überlassung von Handys sowie zur Übernahme der damit in Zusammenhang stehenden monatlichen Gebühren – auch zur privaten Nutzung. Da die in Frage kommenden Arbeitnehmer jedoch bereits mit eigenen privaten Handys ausgestattet waren, hätten sie ein zweites Gerät nicht brauchen können. Kurzerhand kaufte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ihre privaten Handys ab. Somit wurde der Arbeitgeber Eigentümer der Geräte. Der Kaufpreis der Geräte lag zwischen einem und sechs Euro.

Nach dem Kauf wurde der Arbeitsvertrag um den Punkt „Handyüberlassung und Übernahme von Handykosten“ ergänzt. Danach überließ der Arbeitgeber diese Handys wieder den jeweiligen Arbeitnehmern zur Nutzung und verpflichtete sich zur Übernahme laufender Kosten bis zu einer gewissen monatlichen Höhe.

Selbstverständlich gefiel diese Handhabung dem Prüfer bei einer anschließenden Lohnsteuerprüfung nicht. Dieser wertete den Vorgang als Gestaltungsmissbrauch und erkannte die Steuerfreiheit ab. Lediglich berufliche Telefongespräche wurden steuerfrei belassen. Der dagegen gerichtete Einspruch des Arbeitgebers blieb erfolglos und das Gericht musste entscheiden.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts hat das Gericht die Steuerfreiheit zugelassen. Zur Begründung führten die Richter aus, dass es sich nicht um einen rechtlichen Gestaltungsmissbrauch handele, wenn der Arbeitnehmer in einem zivilrechtlich wirksamen Vertrag dem Arbeitgeber sein Handy verkaufe und anschließend der Arbeitgeber im Rahmen eines Überlassungsvertrags das Handy dem Arbeitnehmer wieder zur Nutzung zur Verfügung stelle. Auch sahen die Richter bei der Übernahme der entstehenden Kosten des vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrags in einer vertraglich festgelegten Höhe keine Probleme. Das, so die Urteilsbegründung, gelte auch dann, wenn alleiniges Ziel der Gestaltung die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit sein soll.

Allerdings ist in der Sache nicht das letzte Wort gesprochen, da das Finanzgericht die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen hat. Diese Revision ist auch seitens der Finanzverwaltung eingelegt worden und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 50/20 geführt.

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