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Erschließungskosten sind keine Handwerkerleistungen

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

An dieser Stelle wurde in den letzten Jahren das ein oder andere Mal über die Voraussetzungen geschrieben, wann berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen vorliegen und wann nicht. Eine der Voraussetzungen zur Berücksichtigung ist der Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Zu dieser Frage wurde immer wieder gestritten und die Finanzgerichte angerufen. Über einen dieser Fälle (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2017, Az. 3 K 3130/17) berichtete ich seinerzeit. Aufgrund einer beim Bundesfinanzhof eingelegten Revision entschied dieser letztendlich durch Urteil vom 28.04.2020, Az. VI R 50/17. Das Urteil wurde unlängst veröffentlicht. Worum ging es dabei? 

Die Kläger waren Eheleute und wohnten in ihrem Eigenheim, gelegen an einer zunächst unbefestigten Straße, die nach den Plänen der zuständigen Gemeinde ausgebaut werden sollte. Nachdem die Gemeinde mit dem Straßenbau begonnen hatte, zog sie die Kläger mit einem Vorauszahlungsbescheid zur Finanzierung des Erschließungsaufwands heran. Festgesetzt wurde die Hälfte des voraussichtlichen Straßenbaubeitrags. Die Kläger zahlten den Betrag und setzten einen darin enthaltenen geschätzten Lohnkostenanteil als Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt berücksichtigte diesen Betrag nicht. Einspruch und anschließende Klage beim Finanzgericht blieben erfolglos. Der Bundesfinanzhof hat sich in dem folgenden Revisionsverfahren ebenfalls nicht der Rechtsauffassung der Kläger angeschlossen.

Berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen sind handwerkliche Tätigkeiten, die im Haushalt des Steuerpflichtigen oder zumindest im räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt ausgeführt werden. Haushalt ist räumlich-funktional zu verstehen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn der Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Im Gegensatz dazu sind z.B. Arbeiten am öffentlichen Wasserverteilungsnetz nicht zu berücksichtigen, da diese nicht mehr dem Haushalt konkret zugeordnet werden können.

Dieser Unterscheidung zwischen allgemeinen öffentlichen Arbeiten und einem Haushalt konkret zuzurechnenden Arbeiten folgt der Bundesfinanzhof auch in seinem Urteil. Die Richter des entscheidenden Senats ordnen die Arbeiten an der Straße, im Gegensatz zu Arbeiten an einer individuellen Grundstückszufahrt, nicht den grundstücks- und damit nicht den haushaltsbezogenen Arbeiten zu. Denn die Leistungen im allgemeinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern der Straße zugute. Dass der allgemeine Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer vorteilhaft ist, ist insoweit unerheblich. Die Verteilung der Kosten anhand der konkreten Grundstücksfläche ändert an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt nichts. Dies, so die Richter, dient lediglich der Verteilung der Gesamtkosten auf die beitragspflichtigen Anlieger und führt insbesondere nicht dazu, dass der einzelne Anlieger für das vor seinem Grundstück verlaufende Straßenstück zahlt.

Demnach ist also entscheidend für die Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen, wer den Nutzen aus der baulichen Maßnahme hat. Kommt die Bauleistung nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute, kommt ein Abzug nicht in Betracht.

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