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Der Weg zur Arbeit: Neue Spielregeln für Entfernungspauschalen

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Der Gesetzgeber hat bereits Ende 2019 die Vorschrift über die Berücksichtigung der Entfernungspauschale für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte neu geregelt. Ab dem Jahr 2021 wurde die als Werbungskosten zu berücksichtigende Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent auf 35 Cent und ab 2024 um weitere 3 Cent auf 38 Cent angehoben. Diese Erhöhung ist befristet bis zum Jahr 2026.

Gerechnet wird diese Entfernungspauschale auf Basis der Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für die Bestimmung der Entfernung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Der Ansatz der Entfernungspauschale ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg benutzt wird. Allerdings ist die Nutzung eines Flugzeugs ausgenommen. Hier zählt zur Berechnung der Pauschale nur der Weg zum und vom Flughafen.

Die kürzeste Straßenverbindung ist auch zu berücksichtigen, wenn es sich bei dieser Strecke um mautpflichtige Straßen handelt, wobei Straßen- oder Tunnelgebühren nicht neben der Pauschale abgesetzt werden dürfen. Fallen Hin- und Rückfahrt auf zwei unterschiedliche Tage darf nur die Hälfte der Pauschale pro Tag in Ansatz gebracht werden.

Die Entfernungspauschale ist bei Nutzung von Motorrad, Motorroller, Fahrrad oder zu Fuß, in bestimmten Fällen bei der Teilnahme an Fahrgemeinschaften und bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf einen jährlichen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind tatsächlich entstandene höhere Aufwendungen, die glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden, zu berücksichtigen. Die Begrenzung auf einen Höchstbetrag gilt nicht bei Nutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens.

Dies wirft die Frage auf, wie bei einer gemischten Nutzung von Verkehrsmitteln, z.B. die Fahrt zum Bahnhof mit dem PKW und den Rest der Strecke mit dem Zug, dieser Höchstbetrag zu berechnen ist. In einem Schreiben hat die Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Erhöhung der Entfernungspauschale und der Benutzung verschiedener Verkehrsmittel eine günstige Berechnungsmethode zugelassen (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, Az. IV C 5 - S 2351/20/10001:002). Die Berechnung soll an einem Beispiel deutlich werden.

Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen mit dem PKW 30 km zum Bahnhof und anschließend 100 km mit dem Zug zur Arbeit, insgesamt somit 130 km. Die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte beträgt nur 100 km. Der Streckenanteil mit dem Zug berechnet sich wie folgt: 100 km (kürzeste) Entfernung abzgl. 30 km mit dem PKW verbleiben 70 km zu berücksichtigende Zugstrecke. Für die ersten 20 km kommen 30 Cent zum Ansatz. Demnach 220 Tage x 20 km x 30 Cent = 1.320 Euro. Für die verbleibenden 50 km wird gerechnet: 220 Tage x 50 km x 35 Cent = 3.850 Euro. Insgesamt beträgt die Entfernungspauschale für diese Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln 5.170 Euro. Unterstellt, dass die tatsächlichen Kosten nicht höher sind, ist lediglich der Höchstbetrag von 4.500 Euro zu berücksichtigen.

Für die Teilstrecke, für die der PKW genutzt wird, ist unmittelbar der erhöhte Kilometersatz zu berücksichtigen, da die ersten 20 km bereits bei der Berechnung für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln Berücksichtigung fanden. Diese Rechnung sieht wie folgt aus: 220 Tage x 30 km x 35 Cent = 2.310 Euro. Somit sind für beide Teilstrecken insgesamt 6.810 Euro (4.500 Euro Zug + 2.310 Euro PKW) als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Obwohl tatsächlich die „ersten“ 20 km, für die lediglich 30 Cent gewährt werden, mit dem PKW zurückgelegt wurden, lässt die Finanzverwaltung hier den Ansatz von 35 Cent pro Entfernungskilometer zu. Dies ist zum Vorteil des Steuerpflichtigen, da ansonsten der erhöhte Kilometersatz ab dem 21. Kilometer bei der Teilstrecke mit dem Zug zum Ansatz käme. Dort kommt jedoch so oder so der Höchstbetrag von 4.500 Euro zur Anwendung. Immerhin ergeben sich aus der vorteilhafteren Berechnungsmethode 220 Euro mehr Werbungskosten.

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