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Private Nutzung von Fahrzeugen: Andere Regeln bei Umsatzsteuer

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Die private Nutzung von Fahrzeugen, die ein Unternehmer für unternehmerische Zwecke erworben hat, zieht steuerliche Konsequenzen nach sich. Bereits mehrfach wurde an dieser Stelle die Behandlung von Fahrzeugen durch den Unternehmer für private Zwecke oder durch Überlassung an Arbeitnehmer, auch zur privaten Nutzung, behandelt. In den letzten beiden Jahren nahmen vor allem die Hinweise auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Elektrofahrzeugen entsprechend Raum ein. Hierbei konnte darauf hingewiesen werden, dass der Gesetzgeber für die private Nutzung solcher Firmenfahrzeuge einkommensteuerrechtliche Begünstigungen vorsieht.

Um nicht zu sehr ins Detail gehen zu wollen noch einmal kurz zur Erinnerung:

Werden keine Aufzeichnungen über die Fahrten anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs geführt, ist der Privatnutzungsanteil grundsätzlich nach der Ein-Prozent-Methode zu ermitteln. Grundlage der Berechnung ist der inländische Bruttolistenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung. Bei Fahrrädern basiert die Ermittlung auf der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Beide Preise können auf volle 100 Euro abgerundet werden. Die private Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen wird dadurch begünstigt, dass von dem Bruttolistenpreis bzw. der unverbindlichen Preisempfehlung je nach Fahrzeug entweder nur ein Halb oder sogar nur ein Viertel der Besteuerung unterworfen wird. Bei Elektrofahrrädern bis 25 km/h, die nicht als Kraftfahrzeug gelten, wird ganz auf die Besteuerung im Rahmen der Einkommen- oder Lohnsteuer verzichtet.

Die private Nutzung oder Überlassung eines Betriebsfahrzeugs ist auch umsatzsteuerrechtlich zu würdigen, denn es handelt sich um eine unentgeltliche Wertabgabe. Allerdings gelten die vorgenannten Grundsätze der einkommensteuerrechtlichen Begünstigung nicht für die Umsatzsteuer. Dies hat das Bundesministerium der Finanzen mit einem Schreiben vom 7. Februar 2022 (III C 2–S 7300/19/10004:001) deutlich gemacht. Ebenfalls wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.

Grundsätzlich wird kein Unterschied zwischen den einzelnen Fahrzeugarten gemacht. Für die Umsatzbesteuerung ist es unerheblich, ob es sich um einen PKW mit Verbrennungsmotor, Elektroantrieb oder ein Hybridfahrzeug, ein Motorrad, ein Fahrrad oder ein Elektrofahrrad handelt. Auch wird nicht zwischen einem Elektrofahrrad bis 25 km/h und einem verkehrsrechtlich als Fahrzeug geltenden Elektrofahrrad unterschieden.

Der Grundsatz der Umsatzbesteuerung lautet: Werden keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen über den Umfang der Nutzung geführt, ist die Ein-Prozent-Methode anzuwenden. Eine Reduzierung auf ein Halb oder gar ein Viertel der Bemessungsgrundlage ist nicht möglich. Bei der privaten Nutzung durch den Unternehmer selber wird die nach der Ein-Prozent-Methode ermittelte unentgeltliche Wertabgabe lediglich mit 80 Prozent dieses einen Prozents der Umsatzsteuer unterworfen.

Zur Vermeidung der Ein-Prozent-Methode ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Allerdings ist dies bei einem Fahrrad mangels überprüfbarem Tacho nicht möglich. In diesem Fall wird es zugelassen, wenn eine nachvollziehbare und umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode (u.a. sachgerechte Schätzung) gewählt wird.

Deshalb kann man zusammenfassend feststellen, dass in dem Fall, in dem keine ordnungsgemäße oder beim Fahrrad nachvollziehbare Aufzeichnung über die Nutzung geführt wird, bei der Umsatzsteuer die Ein-Prozent-Regelung Anwendung findet. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Wenn bei der Überlassung eines Fahrrads an einen Arbeitnehmer der anzusetzende Wert des Fahrrads weniger als 500 Euro beträgt wird nicht beanstandet, wenn man von einer unentgeltlichen Überlassung ausgeht und folglich keine Umsatzbesteuerung erforderlich ist.

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