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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Einkommensteuerschuld bei gemeinsamer Veranlagung

Erstellt von Egbert Dahley | |   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Werden Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, ergeht für beide ein einheitlicher Steuerbescheid. In diesem Fall haftet jeder Ehegatte oder Partner für die gesamte Steuerschuld. Es hat zur Folge, dass beide bis zur vollständigen Tilgung für die gesamte Steuerschuld aufkommen müssen. Notfalls also auch einer allein, wenn der andere hierzu finanziell nicht in der Lage ist. Dies ist eine nicht immer gewünschte Folge und vor allem dann nicht, wenn die Ehe oder Partnerschaft dem Ende durch Trennung zugeht. Das Gesetz sieht jedoch eine Lösung vor – die Aufteilung der Steuerschuld. Durch die Aufteilung wird die Gesamtschuld für Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden aufgeteilt. Die Vollstreckung wird auf den jeweiligen Anteil eines Ehegatten oder Partners an der Gesamtschuld beschränkt. Die Aufteilung ist nur statthaft bei Personen, die dadurch Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Weitere Voraussetzung für die Aufteilung einer Gesamtschuld ist, dass ein ordnungsgemäßer Antrag auf Aufteilung gestellt wird.

Für den Aufteilungsantrag ist Schriftform vorgeschrieben und er ist nur wirksam, wenn er bei dem für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamt gestellt wird. Antragsberechtigt ist jeder der Ehegatten oder Partner als Gesamtschuldner. Der Antrag kann bereits vor Fälligkeit der Steuerbeträge, also auch vor einer Vollstreckungsmaßnahme, jedoch frühestens nach Bekanntgabe der Steuerschuld gestellt werden. Über den Aufteilungsantrag ist seitens des Finanzamtes zu entscheiden; nach Einleitung der Vollstreckung unverzüglich. Nach welchem Maßstab die Steuerschuld aufzuteilen ist, bestimmen entweder die Antragsteller gemeinsam oder er richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Wird durch die Antragsteller gemeinsam ein Aufteilungsmaßstab beantragt ist sicherzustellen, dass die Tilgung der rückständi- gen Steuer erfolgt. Das Finanzamt wird dem Vorschlag folgen müssen, wenn der Anspruch dadurch nicht gefährdet wird. Wird ein besonderer Aufteilungsmaßstab nicht vorgeschlagen oder kann dem Vorschlag nicht gefolgt wer- den, ist der Aufteilungsmaßstab nach den Daten des gemeinsamen Steuerbescheides zu errechnen. Dabei ist eine Ermittlung der Steuer für jeden im Rahmen einer fiktiven Einzelveranlagung durchzuführen. Der gesetzliche Aufteilungsmaßstab ist das Ver- hältnis der sich hiernach insgesamt ergebenden Steuer zu der auf den betreffenden Gesamtschuldner entfallenden Steuer.

Nach Festlegung des Aufteilungsmaßstabes ist der auf jeden Gesamtschuldner entfallende Teilbetrag zu ermitteln. Verdeutlichen soll dies das folgende Beispiel, zur Vereinfachung ohne Anrechnung von Vorauszahlungen oder Lohnsteuerbeträge: Bei den zusammen veran- lagten Ehegatten ergibt sich laut Einkommensteuerbescheid eine Steuerzahlung in Höhe von 20 000 Euro. Die Steuer resultiert überwiegend aus dem Gewinn eines Gewerbebetriebs des Ehemannes. Die Ehefrau erzielte Arbeitslohn in Höhe von 25 000 Euro. Durch widrige Umstände wurde der Ehemann zwischenzeitlich jedoch zahlungsunfähig, so dass gesetzlich die Ehefrau die gesamte Nachzahlung gesamtschuldnerisch ausgleichen müsste. Aufgrund eines Aufteilungsantrags und der gesetzlich durchzuführenden fiktiven getrennten Veranlagungen ergibt sich für den Ehemann eine Steuer von 20 000 Euro und für die Ehefrau eine Steuer von 3000 Euro, gemeinsam also 23 000 Euro. Der Anteil der Steuer des Ehemannes an dieser fiktiven Gesamtsteuer beträgt 87 Prozent, der der Ehefrau 13 Prozent. Demnach entfällt von der tatsächlich gemeinsamen Steuer- schuld auf den Ehemann 87 Prozent von 20 000 Euro = 17 400 Euro und auf die Ehefrau folgerichtig 13 Prozent von 20 000 Euro = 2600 Euro.

Der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld hat somit die Ehefrau aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes vor der Zahlung der gesamten Steuerschuld geschützt und auf den auf sie entfallenden Steueranteil begrenzt.

Bestenfalls führt die Aufteilung der Steuerschuld, zum Beispiel mangels Einkommen der Ehefrau sogar dazu, dass sie gar nicht für die gemeinsame Steuer in Anspruch genommen werden kann. Der richtige Antrag zur richtigen Zeit ist also bares Geld wert. Im Zweifel sollte man fachkundigen Beistand hinzuziehen. 

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