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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Prüffelder für die Einkommensteuerveranlagung

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Zurzeit sind viele Bundesbürger damit beschäftigt ihre Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2019 aufzubereiten, damit in Kürze die Abgabe der Erklärung zur Veranlagung erfolgen kann.

Übrigens an der Stelle nochmals und nachdrücklich der Hinweis, dass noch ausstehende Steuererklärungen für das Jahr 2018 dringend bis zum 29. Februar
2020 abgegeben werden sollten. Ansonsten werden zwischenzeitlich gesetzlich geregelte Verspätungszuschläge
festgesetzt.

Im Hinblick auf die Einkommensteuererklärungen 2019 sei darauf hingewiesen,
dass eine Bearbeitung der Erklärungsdaten im Finanzamt erst ab dem 15. März 2020 erfolgt. Insofern ist noch etwas Zeit zur gründlichen Vorbereitung der
Steuererklärung.

Der Beginn der Erklärungsbearbeitung für das abgelaufene Jahr am 15. März des Folgejahres wurde für die Zukunft generell bundeseinheitlich festgelegt. Darauf
haben sich die Vertreter der Bundesländer geeinigt. Eine Ausnahme stellt allerdings direkt das Jahr 2020 für den Bearbeitungsbeginn der Erklärungen 2019 dar, da der
15. März auf einen Sonntag fällt und somit der Veranlagungsstart der 16. März ist.

Hintergrund für den Veranlagungsbeginn im März ist, dass Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen die von den Finanzämtern benötigten
elektronischen Daten bis Ende Februar zu übermitteln haben. Grundlage für eine reibungslose Veranlagung ist eine gut vorbereitete Steuererklärung.

Deshalb sei darauf hingewiesen, dass die Finanzämter jährlich Prüfungsschwerpunkte für das Veranlagungsverfahren festlegen und auch über die Internetseite der Finanzverwaltung bekannt geben. Es handelt sich also diesbezüglich nicht um ein Geheimnis.

Die Finanzverwaltung geht in Bezug auf diese Prüffelder offen mit dieser Information um, damit eine zügige Veranlagung stattfinden kann. Gleichwohl gibt es auch sich jährlich ändernde Prüfungsschwerpunkte welche nicht kommuniziert
werden.

Dies ist ein Teil des Risikomanagements der Finanzverwaltung. Sofern Ihr Fall von einem bekannt gegebenen Prüffeld betroffen sein sollte, reichen Sie am besten zur beiderseitigen Arbeitserleichterung die dafür notwendigen Unterlagen und Angaben
direkt mit der Abgabe der Steuererklärung ein.

Dies entspricht zwar nicht dem Gedanken der neuen Belegvorhaltepflicht, aber diese kann wohl so, wie der Gesetzgeber sich das gedacht hat, noch nicht vollständig umgesetzt werden.

Als zentrales Prüffeld für alle Finanzämter in Nordrhein-Westfalen hat die Oberfinanzdirektion die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht, z. B. im Rahmen der steuerlichen Liebhaberei, festgelegt. Neben dem zentralen Prüffeld können sich die einzelnen Finanzämter noch für eine Reihe dezentraler Prüffelder entscheiden.

Die, von den jeweiligen Finanzämtern festgelegten dezentralen Prüffelder, können Sie im Übrigen unter www.finanzverwaltung.nrw.de im Überblick einsehen. Zu diesen Prüffeldern gehören z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor allem im Erstjahr, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten, Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen oder Photovoltaikanlagen, ebenfalls vor allem im Erstjahr.

Über die in unserer Nähe liegenden Finanzämter gibt es in der Liste der Finanzverwaltung nur spärliche Informationen. Allerdings weist die Oberfinanzdirektion ausdrücklich darauf hin, dass man sich bei Rückfragen zu den Prüffeldern an das zuständige Finanzamt wenden sollte.

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