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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Was für Steuerzahler in der Corona-Krise wichtig ist

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Die Meldungen über die Corona-Krise überschlagen sich Tag für Tag. Was gestern galt, gilt heute nicht mehr und morgen sieht es wahrscheinlich auch wieder anders aus. Dies ist aber nicht nur nachvollziehbar,
sondern zwingend erforderlich. Da es sich um eine schier unendliche Flut an Informationen handelt, möchte ich hier kompakt auf vier aktuelle steuerliche Themen hinweisen, da die Finanzverwaltung
Erleichterungen verspricht.

Die Stundung von Steuerzahlungen

Eine Stundung soll gewährt werden, wenn die Einziehung der fälligen
Steuern eine erhebliche Härte darstellt. Diese Voraussetzung wird geprüft. Bei Stundungsanträgen sollen zurzeit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Stundungsmaßnahmen sollen die Liquidität der Steuerpflichtigen in dieser Zeit unterstützen.

Auch wurde seitens der Bundesregierung in Aussicht gestellt, dass die Stundungen zinsfrei erfolgen können. Bei drohenden Liquiditätsengpässen sollten entsprechende Anträge frühzeitig gestellt werden. Für die Stundung von Einkommen-, Umsatzund Körperschaftsteuer sind die Finanzämter zuständig. Für die Stundung von Gewerbesteuern die Städte und Gemeinden. Aber bedenken Sie auch: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben.

Der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
Auf Vollstreckungsmaßnahmen, wie z. B. Kontenpfändungen, beziehungsweise auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen wird bis zum Jahresende verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist. Da die Festsetzung von Säumniszuschlägen programmgesteuert erfolgt, ist ein Erlassantrag mit ausreichender Begründung zu empfehlen.

Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
Vorauszahlungen sollen leichter und unbürokratischer angepasst werden können. Rechtzeitige Herabsetzung der Vorauszahlungen schont die Liquidität. Sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden
Jahr geringer sein werden, werden auf Antrag Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Dies gilt vor allem für die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, soll aber auch im Hinblick auf die Gewerbesteuervorauszahlung angewandt werden.

Die bayrische Finanzverwaltung hat hierfür bereits einen Vordruck auf ihrer Homepage veröffentlicht. Auch wenn die Herabsetzung der Vorauszahlungen unkompliziert vonstattengehen soll, bedarf es in den Finanzämtern doch einer gewissen Bearbeitungszeit. Deshalb sollte der Herabsetzungsantrag rechtzeitig genug gestellt werden. Der nächste Fälligkeitstermin für Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen ist der 10. Juni 2020 und für die Gewerbesteuer bereits der 15. Mai 2020.

Zwei Besonderheiten sind zu beachten:
1. Zur Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen muss das zuständige Finanzamt zunächst einen Gewerbesteuermessbescheid erlassen. Deshalb muss ein entsprechender Antrag, möglichst verbunden mit dem Antrag auf Anpassung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlung, beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Finanzämter teilen den Gemeinden die reduzierten
Gewerbesteuermessbeträge zur Änderung der Gewerbesteuervorauszahlungsbescheide mit.

2. Bei Personengesellschaften, wie zum Beispiel bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), muss
zur Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen der einzelnen Gesellschafter der Antrag zentral
bei der Veranlagungsstelle des zuständigen Finanzamts der Gesellschaft gestellt werden. Von dort
wird anschließend der reduzierte Gewinnanteil an die Veranlagungsstellen der Wohnsitzfinanzämter
der einzelnen Gesellschafter mitgeteilt.

Nichteinhaltung von Fristen
Im Hinblick auf versäumte Fristen bei Abgabe- und Mitwirkungsfristen gibt es (noch) keine Regelungen.
Es empfiehlt sich daher, bei drohendem Fristablauf beim zuständigen Finanzamt rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.

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