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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Homeoffice als häusliches Arbeitszimmer absetzbar?

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Im Zusammenhang mit der Corona- Krise ist die Vermeidung und Verbreitung einer Infektion oberstes Gebot. Deshalb haben viele Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern die zeitweilige Tätigkeit in einem Homeoffice vereinbart. Es stellt sich nun die Frage, ob die Mitarbeiter, bei denen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bisher nicht vorlagen, ihre Aufwendungen nunmehr als Werbungskosten geltend machen können.

Grundsätzlich setzt die Anerkennung der Aufwendungen zunächst voraus, dass ein in der Wohnung abgeschlossener Raum ausschließlich
oder nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Arbeitsecken in privat genutzten Räumen scheiden deshalb generell aus. Ein Raum, welcher zwar als Homeoffice genutzt wird, jedoch auch privaten Zwecken dient, ist nach der Rechtsprechung kein anzuerkennendes Arbeitszimmer.

Eine private Mitbenutzung von untergeordneter Bedeutung (weniger als zehn Prozent) bleibt dabei unschädlich. Den Steuerpflichtigen trifft die Darlegungs- und Beweispflicht. Bei der erstmaligen und nur vorübergehenden Nutzung eines bislang privat genutzten Raums als Homeoffice aufgrund der Corona- Krise ist diese Pflicht besonders zu beachten.

Die temporäre Nutzungsänderung für berufliche Zwecke ist im eigenen Interesse zu dokumentieren. Da der als Homeoffice genutzte Raum nach der Corona-Krise wohl wieder seiner ursprünglichen privaten Funktion zugeführt wird, kann eine Sachverhaltsaufklärung nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung erfolgen. Anzuraten ist die fotografische Dokumentation der Einrichtung des genutzten Raumes bei Beginn und bei Beendigung der Nutzung als Homeoffice, um zumindest den Ausschluss der privaten Mitbenutzung glaubhaft machen zu können.

Hierbei empfiehlt es sich, die private Ausstattung des Raums möglichst zu entfernen und erst nach der beruflichen Nutzung wieder einzuräumen. Nicht aufklärbare Zweifel zur Nutzung des Raumes gehen zulasten des Steuerpflichtigen. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung eines Homeoffice als häusliches Arbeitszimmer ist, dass es sich dabei entweder um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit mit unbegrenztem Abzug der Aufwendungen handelt oder der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt oder stellen kann und der Abzug der Aufwendungen auf 1250 Euro begrenzt wird.

Ersteres wird in Regel wohl kaum darstellbar sein, da hierzu die gesamte Tätigkeit auf Dauer in das häusliche Arbeitszimmer verlagert werden müsste. Allerdings ist dem fehlenden anderen Arbeitsplatz, wenn auch nur vorübergehend, Aufmerksamkeit zu schenken. Ein anderer Arbeitsplatz steht nur dann zur Verfügung, wenn ihn der Arbeitnehmer tatsächlich nutzen kann. Wird die Betriebsstätte vom Arbeitgeber geschlossen, steht dem Arbeitnehmer der eigentliche Arbeitsplatz nicht mehr für dessen Tätigkeit zur Verfügung. Auch andere, einseitig durch den Arbeitgeber getroffene Regelungen können dazu führen, dass der eigentliche Arbeitsplatz im Betrieb nicht mehr zur Verfügung steht.

Grundsätzlich ist damit der beschränkte Werbungskostenabzug bis 1250 Euro eröffnet. Der Höchstbetrag von 1250 Euro ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe zum Abzug zuzulassen. Es dauert noch geraume Zeit bis die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 zu fertigen ist. Aber und gerade deshalb nochmals der Hinweis: Den Steuerpflichtigen trifft die Darlegungs- und Beweispflicht, dass ihm tätigkeitsbezogen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Nachweis kann zum Beispiel durch eine eindeutige Bescheinigung des Arbeitgebers erbracht werden.

Es ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hieran für den Zeitraum der Corona-Krise keine erhöhten Anforderungen stellt.

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