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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Der behindertengerechte Umbau des Gartens

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Der Bundesfinanzhof hat bereits im Jahr 2009 entschieden, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können. Bis zu diesem Zeitpunkt vertrat die Finanzverwaltung die Meinung, dass der durch den Umbau erlangte Gegenwert einer steuerlichen Berücksichtigung generell entgegensteht. Der Bundesfinanzhof widersprach damals der Gegenwerttheorie für den Fall, dass sich die Maßnahmen aus dem zwingenden Gebot der besonderen Situation heraus und deren Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit ergeben. Im damaligen Urteilsfall wurden die Umbauarbeiten nach einem erlittenen Schlaganfall notwendig. Diesem Urteil schloss sich die Finanzverwaltung an.

Das Finanzgericht Münster hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem die Frage der Notwendigkeit bzw. Zwangsläufigkeit ebenfalls eine zentrale Rolle spielte. Folgender Sachverhalt wurde mit Urteil vom 15.01.2020, Az. 7 K 2740/18 E entschieden:

Ein Ehepaar ließ zusätzlich zu einem bereits bestehenden rollstuhlgerechten Zugang zu ihrer Terrasse einen weiteren rollstuhlgerechten Gehweg erbauen. Die Ehefrau, deren Schwerbehindertenausweis einen Grad der Behinderung von 70 Prozent und das Merkzeichen aG auswies, wollte über diesen Gehweg ein Hochbeet unmittelbar vor dem Haus erreichen, auf dem sie Beerensträucher sowie Küchen- und Heilkräuter anpflanzte.

Die Eheleute machten die Aufwendungen für den Bau des Gehwegs als behindertengerechten Umbau im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab, da die Zwangsläufigkeit nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen wurde. Mit der dagegen erhobenen Klage machten die Eheleute geltend, dass der behindertengerechte Umbau des Gartens dem Umbau eines Hauses gleichzusetzen sei und die Maßnahme nicht über das Notwendige und Übliche hinausgehe. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sei zudem auch für einen Laien offensichtlich.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage der Eheleute ab. Abzugsfähig - so das Argument der Richter - sind die Aufwendungen, die einen behindertengerechten Zugang zum Garten schaffen würden. Im Streitfall befand sich jedoch auf der Rückseite des Hauses eine Terrasse, die mit dem Rollstuhl erreichbar war. Somit war bereits der Zugang zum Garten behindertengerecht gewährleistet. Die Schaffung des rollstuhlgerechten Wegs erfolgte ausschließlich zu dem Zweck, der Klägerin den Anbau von Pflanzen auf dem Hochbeet und damit eine Freizeitaktivität zu ermöglichen.

Allerdings ließen die Richter die Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof zu. Die zugelassene Revision wurde zwischenzeitlich eingelegt und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 25/20 geführt. Deshalb sollten vergleichbare Fälle bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden.

Übrigens: Auch sollte man in vergleichbaren Fällen die Geltendmachung von Handwerkerleitungen im Zuge der Einkommensteuererklärung im Auge behalten. Sollten die Aufwendungen nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigungsfähig sein, kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Frage kommen. Auch für den Fall der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen wäre der Anteil der Aufwendungen, der sich aufgrund der Anrechnung der zumutbaren Belastung ergibt, ebenfalls den Handwerkerleistungen zuzurechnen. 

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