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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Mit degressiver Abschreibung schneller Steuern sparen

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, deren Nutzung sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, dürfen nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung komplett als Aufwand verbucht werden, sondern sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Hierbei ist jeweils für ein Jahr der Teil der Kosten als Abschreibung abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung auf ein Jahr entfällt (lineare Abschreibung). Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geschieht dies nur zeitanteilig nach Monaten. Ausnahme bilden vor allem die geringwertigen Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von netto 800 Euro.

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden, wird durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wieder die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung eingeführt. Hierbei sind die Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren der Nutzung gegenüber der linearen Abschreibung relativ hoch und werden dann von Jahr zu Jahr geringer, da es sich um eine Abschreibung vom Restwert nach einem gleichbleibenden Abschreibungssatz handelt. Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, maximal 25 Prozent.

Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:

Eine Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer acht Jahre beträgt, wird Anfang Januar 2020 für 100.000 Euro angeschafft. Der lineare Abschreibungsbetrag beträgt somit jährlich 12.500 Euro (1/8 oder auch 12,5 Prozent von 100.000 Euro). Wird die Maschine degressiv abgeschrieben, beträgt die Abschreibung im Erstjahr 2020 das 2,5-fache der linearen Abschreibung (12,5 Prozent x 2,5 = 31,25 Prozent), jedoch begrenzt auf maximal 25 Prozent von 100.000 Euro = 25.000 Euro. Danach ergibt sich ein Restbuchwert der Maschine zum 31.12.2020 von 75.000 Euro (100.000 Euro ./. 25.000 Euro). Im Zweitjahr 2021 beträgt die degressive Abschreibung dann noch 25 Prozent des Restbuchwerts von 75.000 Euro = 18.750 Euro. In den Folgejahren wird immer vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs ausgegangen.

An dem Beispiel wird deutlich, dass die degressive Abschreibung und somit die Steuerersparnis zunächst wesentlich höher als die lineare Abschreibung sind, der Unterschied zur linearen Abschreibung jedoch im Laufe der Jahre immer geringer wird und zum Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer weniger als die lineare Abschreibung beträgt. Zu diesem Zeitpunkt lässt der Gesetzgeber den Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung für den verbleibenden Abschreibungszeitraum zu.

Die vorübergehend eingeführte degressive Abschreibung betrifft nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Unbewegliche Wirtschaftsgüter wie z.B. Gebäude haben gesonderte Abschreibungsvorschriften. Da es sich ausschließlich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln muss ergibt sich die Folge, dass nur Wirtschaftsgüter eines Betriebsvermögens degressiv abgeschrieben werden können. Deshalb gilt die Vorschrift ausdrücklich nur für die Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch Bilanzierung oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird. Nicht in Betracht kommt die degressive Abschreibung für solche Wirtschaftsgüter, die zur Erzielung von Überschusseinkünften, wie z.B. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, verwendet werden. Begünstigt sind nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter. Allerdings gilt die zeitanteilige Abschreibung im Erstjahr genauso wie bei der linearen Abschreibung.

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