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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Neues Förderprogramm als Überbrückungshilfe

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

An dem Thema Corona-Krise geht leider kein Weg vorbei. Auch der Steuerratgeber muss sich noch einmal diesem Thema widmen und auf ein Ende Juni beschlossenes Hilfsprogramm als Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler sowie Vereine und Organisationen hinweisen. Es handelt sich um Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten für den Kreis derer, denen aufgrund der Krise hohe Umsatzausfälle entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Der Antrag kann nicht vom Betroffenen selber, sondern ausschließlich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden. Eigentlich sollten Anträge bereits ab dem 01. Juli 2020 gestellt werden können, jedoch fehlt zurzeit noch die technische Möglichkeit zur Antragsstellung. Diese soll in Kürze geschaffen sein.

Wichtig ist der grundsätzliche Hinweis, dass dieses Programm der Bundesregierung ein bestimmtes Budget umfasst und kein Rechtsanspruch auf die Hilfe besteht. Wenn der Fördertopf leer ist, ist zurzeit keine Aufstockung für weitere Hilfen geplant. Auf der einen Seite bedeutet dies zügiges Handeln. Auf der anderen Seite sollte die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderprogramms sorgfältig geprüft werden.

Voraussetzung ist, dass der Antragsberechtigte wegen der Krise seine Geschäftstätigkeit erheblich oder gar vollständig einstellen musste. Als Indiz für diese Tatsache dient ein Vergleich der Umsätze der Monate April und Mai 2020 mit den Umsätzen der Monate April und Mai 2019. Erst wenn die Umsätze dieser beiden Monate in 2020 im Gegensatz zu 2019 um mehr als 60 Prozent eingebrochen sind, kann ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden. Da es sich um eine „Entweder- / Oder-Feststellung“ handelt ist diesem Vergleich im Hinblick auf die notwendige Datengrundlage besondere Beachtung zu schenken. Eine korrekte Vergleichsberechnung kann nur auf einer vollständigen Buchführung beruhen. Hier muss der Betroffene dem antragstellenden Berufsangehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen unbedingt verlässliche Zahlen liefern.

Ist die Hürde der 60 Prozent genommen, kann der Antrag gestellt und die Förderquote ermittelt werden. Dazu werden die Umsätze der Monate Juni bis August 2020 (Förderzeitraum) mit den entsprechenden Vorjahresmonaten verglichen. Für die Monate Juli und August 2020 bedarf es einer sachgerechten Umsatzschätzung. Liegt nach dieser Vergleichsbetrachtung der Umsatzrückgang der einzelnen Monate im Förderzeitraum ebenfalls bei mehr als 60 Prozent, werden zu einem festgelegten Prozentsatz bestimmte Fixkosten des Betroffenen erstattet. Jeder Monat wird gesondert betrachtet und je höher der Umsatzrückgang ausfällt umso höher ist die Erstattung der Fixkosten.

Die Corona-Überbrückungshilfe kann für höchstens drei Monate beantragt werden. Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat. Die Antragsfrist endet am 31. August 2020.

Im Nachgang zu den ausgezahlten Überbrückungshilfen erfolgt eine Überprüfung der Ist-Daten sowohl der Fixkosten als auch der Umsätze im Förderzeitraum mit den prognostizierten Daten im Antrag. Weichen diese Daten voneinander ab, hat zwingend eine Berichtigung der Antragsdaten zu erfolgen und eventuell zu viel ausgezahlte Fördermittel sind zurück zu zahlen.

Es gibt in Zusammenhang mit der Antragstellung eine ganze Reihe von Fragen zu klären, auf die im Einzelnen hier nicht eingegangen werden konnte. Auch müssen die Daten sorgfältig und gewissenhaft ermittelt und zusammengestellt werden. Dies kostet entsprechend Zeit und Mühe. Bitte beachten Sie dies bei der Beauftragung des Berufsangehörigen als Antragsteller. Das Honorar für die Leistung ist im Rahmen des Programms förderfähig.  

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