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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Gastronomie und Umsatzsteuer – keine leichte Kost

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Beherbergungs- und Gastronomieleistungen ist nicht nur aufgrund der Senkung der Umsatzsteuersätze zum 01. Juli 2020 besondere Aufmerksamkeit geboten. Dies in der Branche im Speziellen auch deshalb, weil verschieden hohe Umsatzsteuersätze bei einer augenscheinlich einheitlichen Leistung Anwendung finden. Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet nämlich nach der Art jeder einzelnen an den Kunden erbrachten Leistung, welche für den Kunden lediglich als eine Gesamtleistung erkennbar ist.

Wenden wir uns zunächst dem Bereich der Gastronomie zu:

Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz, somit bislang 19 Prozent. Im Zuge des Ersten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde beschlossen, dass für Restaurations- und Verpflegungsleistungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 01. Juli 2021 erbracht werden, eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 Prozent erfolgt. Im Zuge weiterer Entlastungen aufgrund der Corona-Krise wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Zeit vom 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 befristet auf 5 Prozent abgesenkt. Dies bedeutet zusammengefasst:

  • 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 = 5 Prozent,
  • 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 = 7 Prozent,
  • und ab 01. Juli 2021 (nach aktueller Rechtslage) wieder 19%.

Dies gilt nicht für Getränke. Auf Getränke (bis auf wenige Ausnahmen) ist der reguläre Steuersatz anzuwenden. Dieser beträgt in der Zeit vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 befristet 16 Prozent und ab dem 01. Januar 2021 wieder 19 Prozent.

Man kann sich vorstellen, dass eine Trennung zwischen der Lieferung von Speisen auf der einen und Getränken auf der anderen Seite nicht in jedem Fall einfach vorgenommen werden kann. Dies trifft vor allem auf Kombiangebote, bei denen sowohl Speisen als auch Getränke (z.B. All-Inclusiv-Angebote) einheitlich zur Verfügung gestellt werden, zu. Hier lässt die Finanzverwaltung eine Vereinfachung zu. Bei Restaurations- und Verpflegungs-dienstleistungen ist es demnach nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtpreises von Kombiangeboten der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.

Hinsichtlich der Beherbergungsleistung ist es ähnlich:

Bei einer kurzfristigen Beherbergungsleistung, z.B. in einem Hotel oder einer Pension, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Dies bedeutet:

  • 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 = 5 Prozent
  • und ab 01. Januar 2021 = 7 Prozent.

Beim Frühstück (ohne Getränke) als eine Restaurations- bzw. Verpflegungsleistung sind die dafür geltenden Umsatzsteuersätze anzuwenden, und zwar:

  • Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 = 5 Prozent,
  • Januar 2021 bis 30. Juni 2021 = 7 Prozent,
  • und ab 01. Juli 2021 (nach aktueller Rechtslage) wieder 19%.

Für Leistungen wie Sauna oder Nutzung des Fitnessbereichs, ist der reguläre Steuersatz anzuwenden. Diese Leistungen werden oft im Rahmen eines Business-Packages oder einer Service-Pauschale zusammen mit den Übernachtungsleistungen abgerechnet.

Diese Leistungen dürfen in der Rechnung zu einem Sammelposten zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden. Zur Ermittlung der Höhe dieses Sammelpostens hat die Finanzverwaltung bereits bislang eine pauschale Aufteilung zugelassen. Bis dato hat es die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der auf den regulären Steuersatz entfallende Entgeltanteil mit 20 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Dieser Satz wurde nun auf 15 Prozent des Pauschalpreises geändert.

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