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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Sind die Kosten für ein Ferienlager Betreuungskosten?

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes. Es sind 2/3 der Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Abzugsbeschränkung war bereits Gegenstand von Verfassungsbeschwerden und wurde in diesem Zuge als verfassungsgemäß anerkannt.

Eltern können Betreuungskosten ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres geltend machen. Darüber hinaus kommt ein Sonderausgabenabzug in Betracht, wenn ein Kind wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Eine weitere und grundsätzliche Voraussetzung zur Abzugsfähigkeit ist, dass die Bezahlung der Kinderbetreuungskosten durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen wird. Die frühere Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten hat der Gesetzgeber aufgegeben.

Der Begriff der Kinderbetreuungskosten ist weit zu fassen. Dies macht die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen schwierig. Betreuung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die "behütende oder beaufsichtigende Betreuung" des Kindes. Dies bedeutet, dass die persönliche Fürsorge für das Kind der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen muss. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen z.B. Beiträge zu Kinderkrippen, Kindertagesstätten oder Kindergärten sowie Ausgaben für eine Tagesmutter oder eine Kinderpflegerin. Auch die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe für Tätigkeiten zur Kinderbetreuung sind berücksichtigungsfähig. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind hingegen vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen

Das Gesetz definiert den Begriff der Kinderbetreuungskosten nicht und überlässt die Entscheidung im jeweiligen Einzelfall der Rechtsprechung. Wie schwierig die Unterscheidung der abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen auch für die Finanzgerichte ist, zeigen die beiden folgenden Beispiele.

Das Thüringer Finanzgericht hatte sich mit der Frage befassen müssen, ob es sich bei den Aufwendungen für die Unterbringung eines elfjährigen Kindes in einem Internat um abzugsfähige Kinderbetreuungskosten handelt. Dies wurde mit Urteil vom 25.10.2016 (Az. 2 K 95/15) bejaht. Dieser Auffassung hat sich auch die Finanzverwaltung – hier das Finanzministerium Schleswig-Holstein – angeschlossen.

Das Sächsische Finanzgericht hatte in einem Streitverfahren unter anderem die Frage zu klären, ob die Aufwendungen für ein Ferienlager zu den abzugsfähigen Betreuungsleistungen oder den nicht abzugsfähigen Leistungen zur Vermittlung besonderer Fähigkeiten zählen. Gegenstand des Ferienlagers war nämlich ein einwöchiger Windsurfkurs am Müggelsee. Sie können es sich wahrscheinlich denken – das Finanzgericht lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen mit Urteil vom 15.03.2017 (Az. 2 K 1429/16) ab. Allerdings ist zu erwähnen, dass die Richter des Finanzgerichts die Revision gegen dieses Urteil zugelassen haben. Diese Revision wurde am 20.07.2020 beim Bundesfinanzhof in München eingelegt und wird dort unter dem Aktenzeichen III R 50/17 geführt. In vergleichbaren oder ähnlich gelagerten Fällen sollten Sie deshalb unter Bezug auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen.

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