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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Was das steuerfreie Kurzarbeitergeld nach sich zieht

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Im Zuge der Corona-Pandemie erfahren die Unternehmen, wie auch die Arbeitnehmer, Unterstützung durch die Politik. Eine dieser Maßnahmen ist die Ausweitung und Zahlung von Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld fängt einen Teil des Verdienstausfalls auf, der durch die zwangsweise Reduzierung von Arbeitszeiten zur Vermeidung von Kündigungen entsteht. Die Arbeitgeber können das Kurzarbeitergeld bis zur Höhe des bisherigen Nettoarbeitslohns vor Kurzarbeit aufstocken. Kurzarbeitergeld und Aufstockungsbetrag sind Leistungen die von der Einkommensteuer befreit sind. Allerdings unterliegen diese Leistungen dem Progressionsvorbehalt. Was dies bedeutet möchte ich im Folgenden erläutern.

Die Einkommensbesteuerung eines jeden Steuerpflichtigen orientiert sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen. Je höher das Einkommen, umso höher ist die finanzielle Leistungsfähigkeit und umso höher ist die darauf entfallende Belastung mit Einkommensteuer. Die Einkommensteuertabelle verläuft progressiv und je höher das zu versteuernde Einkommen ist, umso höher ist der anzuwendende Steuersatz. Dieser endet in der Regel bei 42 Prozent.

Bestimmte Einnahmen sind steuerfrei und bleiben von der Besteuerung ausgenommen, obwohl diese zur finanziellen Leistungsfähigkeit beigetragen haben. Hierzu gehört auch die steuerfreie Lohnersatzleistung in Form von Kurzarbeitergeld und Aufstockungsbetrag.

Aus steuerfreien Lohnersatzleistungen generiert der Staat zum einen keine Steuern und weiterhin verringert sich der steuerpflichtige Anteil des Arbeitsentgelts. Dies hat zur Folge, dass auf das geringere steuerpflichtige Arbeitsentgelt auch noch ein niedrigerer Steuersatz angewendet wird. Damit bei Zahlung von Lohnersatzleistungen zumindest die Berücksichtigung eines zu geringen Steuersatzes vermieden wird, kommt der Progressionsvorbehalt zur Anwendung.

Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel, bei dem ich aus Vereinfachung auf die Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag verzichtet habe.

Ein lediger Steuerpflichtiger geht ganzjährig seiner Berufsausübung nach und erwirtschaftet einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 50.000 Euro. Dieser Arbeitslohn wird mit einem durchschnittlichen Steuersatz von 24,3 Prozent und einer Einkommensteuer von 12.141 Euro besteuert. Nach Abzug der Steuern (12.141 Euro) und der Sozialversicherungsbeiträge (20%=10.000 Euro) verbleiben ihm netto 27.859 Euro zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Sein Kollege, ebenfalls ledig, verdiente aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit im selben Zeitraum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitslohn lediglich in Höhe von 25.000 Euro und erhielt steuer- und sozialversicherungsfrei Kurzarbeitergeld nebst Aufstockungsbetrag in Höhe von 12.000 Euro, also insgesamt 37.000 Euro. Besteuert wird der verringerte Arbeitslohn von 25.000 Euro mit einem Steuersatz von 14,85 Prozent und einer Einkommensteuer von 3.716 Euro. Nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge (20%=5.000 Euro) verbleiben ihm netto 28.284 Euro (25.000 + 12.000 – 3.716 – 5.000) zur Bestreitung seines Lebensunterhalts.

Diese Ungleichbehandlung wird steuerlich durch den Progressionsvorbehalt ausgeschlossen, der dafür sorgt, dass auf das steuerpflichtige Einkommen auch der zutreffende Steuersatz angewendet wird. Aus diesem Grunde wird der reduzierte steuerpflichtige Arbeitslohn des Beziehers von Kurzarbeitergeld und Aufstockungsbetrag mit dem Steuersatz besteuert, der unter Hinzurechnung der steuerfreien Lohnersatzleistungen Anwendung finden würde. Im Beispielsfall wären dies 24,3%.

Sie sollten aber beachten: Die monatliche Lohnsteuertabelle kennt keine Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts. Die Korrektur findet erst bei der Einkommensteuerveranlagung statt. Hierdurch kann es zu zum Teil nicht unerheblichen Steuernachzahlungen bzw. geringeren Steuererstattungen gegenüber den Vorjahren kommen.

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