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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Unterhält ein Arbeitnehmer aufgrund einer Auswärtsbeschäftigung eine Zweitwohnung, können, bei Vorliegen der steuerlichen Voraussetzungen, die notwendigen Mehraufwendungen, die durch die beruflich veranlasste Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort entstehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Steuerfreier Kostenersatz durch den Arbeitgeber ist zu berücksichtigen. Als Mehraufwendungen kommen Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung, die wöchentlichen Familienheimfahrten oder stattdessen die Aufwendungen für wöchentliche Familienferngespräche, die Mehraufwendungen für Verpflegung und die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort in Betracht. Letzteres soll heute genauer betrachtet werden.

Seit 2014 können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, höchstens jedoch 1.000 Euro pro Monat, angesetzt werden. Der Höchstbetrag umfasst nach Auffassung der Finanzverwaltung sämtliche entstehenden Aufwendungen für die Unterkunft wie z. B. Miete und Nebenkosten, Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag sowie Miet- oder Pachtgebühren für Fahrzeugstellplätze, auch für separat angemietete Garagenstellplätze.

Bis zum Jahr 2019 vertrat die Finanzverwaltung zudem die Auffassung, dass die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung auch in den Höchstbetrag der Unterkunftskosten von 1.000 Euro monatlich einzubeziehen sind. Mit Urteil vom 4. April 2019 (Az. VI R 18/17) hat der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass die angemessenen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den auf den Höchstbetrag begrenzten Unterkunftskosten gehören, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, die neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Das Urteil wurde von der Finanzverwaltung für allgemein anwendbar erklärt.

Aktuell stellte sich in einem Verfahren vor dem Finanzgericht des Saarlandes die Frage, ob die Kosten für einen separat angemieteten Fahrzeugstellplatz in die Unterkunftskosten einzubeziehen sind, die der monatlichen Höchstbetragskappung unterliegen. Mit Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020 (Az. 2 K 1251/17) entschieden die Richter, dass auch diese Kosten nicht zu den auf den Höchstbetrag begrenzten Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft gehören.

Zur Begründung bezieht sich das Finanzgericht auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Rechtslage bis 2014. Der Bundesfinanzhof habe wiederholt zwischen den Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort und den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung differenziert. Aufwendungen für einen separat angemieteten Fahrzeugstellplatz an der auswärtigen Wohnung zählten danach nicht zu den Unterkunftskosten, sondern konnten als normale notwendige Mehraufwendungen abgezogen werden. Hieran hat sich nach Meinung des Finanzgerichts auch bei Anwendung des monatlichen Höchstbetrags ab 2014 nichts geändert. Ein Pkw-Stellplatz ist – selbst wenn es sich um einen Garagenplatz handelt – keine Unterkunft.

Das Finanzgericht hat die Revision zwar zugelassen, welche aber vom beklagten Finanzamt nicht eingelegt wurde. In vergleichbaren Fällen sollte man sich daher auf die rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes beziehen.

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