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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Mehrfache Jobs? Mehrfache Corona-Prämien möglich

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Letzten Monat habe ich an dieser Stelle auf gewisse Stolpersteine bei der Gewährung von Corona-Prämien hingewiesen. Heute möchte ich Ihnen ergänzend zum vorhergehenden Artikel weitere und wichtige Hinweise, bezogen auf zwei konkrete Fragestellungen, geben. Die generellen Voraussetzungen zur Gewährung einer steuer- und somit auch sozialversicherungsfreien Corona-Prämie möchte ich nicht wiederholen, sondern mich speziell folgenden Fragen widmen:

  • Sind mehrere Prämien bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen möglich und
  • kann die Prämie mit der Lohnabrechnung Dezember 2020 im Januar 2021 ausgezahlt werden?

Die gesetzliche Normierung im Einkommensteuergesetz über die Gewährung einer Corona-Prämie regelt nicht, dass Arbeitnehmer nur einmal eine Corona-Prämie erhalten dürfen. Die Zahlung einer Corona-Prämie in Höhe von maximal 1.500 Euro bezieht sich auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis und schränkt dort auf eine Zahlung ein. Auch das Bundesministerium für Finanzen hat mit einem erläuternden Schreiben vom 09. April 2020 zu dieser gesetzlichen Vorgabe keine anderslautende Meinung vertreten.

Demnach kann jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine solche Prämie unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Daraus folgt, dass die Corona-Prämie auch mehrfach, nämlich bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen von jedem Arbeitgeber gezahlt werden kann. Somit kann der Arbeitnehmer von einem ersten Arbeitgeber eine Corona-Prämie in Höhe von 1.500 Euro erhalten und von einem weiteren Arbeitgeber, zu dem er auch in einem Beschäftigungsverhältnis steht, weitere 1.500 Euro. Hierdurch können Arbeitnehmer durchaus mehrfach in den Genuss der steuer- und sozialversicherungsfreien Prämie kommen.

Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung, um eine befristete oder unbefristete Anstellung oder um einen geringfügig beschäftigten Minijobber oder Werkstudenten handelt. Hier macht das Gesetz keinen Unterschied. Aber noch einmal deutlich der Hinweis: Die Voraussetzungen zur Zahlung müssen allesamt erfüllt sein. Auch, dass die Pandemie ausschlaggebend für die Gewährung der Prämie ist.

Bei der zweiten Frage zur Auszahlung der Corona-Prämie mit dem Dezembergehalt Anfang Januar 2021 ist äußerste Vorsicht geboten. Nach derzeitiger Rechtslage muss die Corona-Prämie spätestens im Dezember 2020 ausgezahlt werden. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Anerkennung der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit.

Bei der Corona-Prämie handelt es sich nicht um laufenden Arbeitslohn. Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer rechtlich in dem Augenblick zu, in dem er wirtschaftlich darüber verfügen kann. Der laufende Arbeitslohn Dezember fließt demnach rechtlich bereits im Dezember zu.

Bei der Corona-Prämie handelt es sich um einen so genannten sonstigen Bezug und nicht um laufenden Arbeitslohn. Der daraus resultierende und gravierende Unterschied ist, dass die Corona-Prämie erst mit tatsächlich geleisteter Zahlung beim Arbeitgeber abfließt und folglich dann erst beim Arbeitnehmer zufließt. Wenn also die Corona-Prämie mit der Dezemberabrechnung zusammen erst im Januar 2021 zur Auszahlung kommt, ist das Kriterium der Zahlung bis Ende Dezember 2020 nicht erfüllt mit der Folge, dass Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zu versagen sind.

Deshalb sollte dringend auf die tatsächliche Zahlung bis 31.12.2020 geachtet werden. Wer die Corona-Prämie mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung Dezember 2020 abrechnen will, muss unter Umständen zur Sicherheit den Zahlungsvorgang der Prämienzahlung als Vorschuss auf die Abrechnung frühzeitig im Laufe des Dezembers vornehmen – aber bitte nicht erst am letzten Tag.

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