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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Wenn der Arbeitgeber das Elektrofahrrad stellt

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Arbeitgeber, die Arbeitnehmern betriebliche Fahrräder oder Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich keine Kraftfahrzeuge sind, auch zur privaten Nutzung überlassen möchten, stehen vor der grundsätzlichen Wahl, die Vorteile aus der Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Basis einer arbeitsrechtlich wirksamen Gehaltsumwandlung zu gewähren. Wichtig zu wissen, dass beide Varianten unterschiedliche lohnsteuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Alternative 1: Gestellung zusätzlich zum Arbeitslohn

Für die Gestellung der eingangs genannten Fahrräder und Elektrofahrräder wurde 2019 die Steuerfreiheit für den Fall eingeführt, dass der Arbeitgeber die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als Vorteil gewährt. Die Steuerfreiheit gilt bis zum 31. Dezember 2030. Sie umfasst die Überlassung zur privaten Nutzung einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Steuerbefreiung ist ausdrücklich nicht begrenzt auf ein Fahrrad je Arbeitnehmer. Vielmehr gilt sie auch bei Überlassung mehrerer (Elektro-) Fahrräder, z. B. für Familienangehörige.

Soweit die Überlassung steuerfrei ist, fallen auch keine Sozialabgaben an. Die steuerfreie Vorteilsgewährung mindert auch die als Werbungskosten abziehbaren Beträge nicht. Der Arbeitnehmer kann die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte weiter als Werbungskosten in seiner Steuererklärung ansetzen.

Für den Fall, dass die Gestellung des betrieblichen (Elektro-) Fahrrads nicht zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt, kann die Steuerfreiheit nicht gewährt werden. Die Frage, wann der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, war Gegenstand mehrerer beim Bundesfinanzhof entschiedener Verfahren. Die Entscheidungen fielen steuerzahlerfreundlich aus. Die Richter erkannten keine steuerschädliche Gestaltung in der Vereinbarung einer Gehaltsreduzierung bei zeitgleicher Gestellung eines (Elektro-) Fahrrads. Diese für die Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung erkennt die Finanzverwaltung jedoch nicht an.

Alternative 2: Gestellung durch Gehaltsumwandlung

Erfolgt die Gestellung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern durch Gehaltsumwandlung (durch Herabsetzung des Barlohns), kommt wie bei anderen Fahrzeugen die Ein-Prozent-Regelung zum Ansatz. Allerdings sind bei Fahrrädern, anders als bei den übrigen Kraftfahrzeugen, die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht zusätzlich zu versteuern. Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung ist ein Viertel der, auf volle 100 Euro abgerundeten, unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers.

Bleibt die Frage zu klären, ob auch in den Fällen, in denen die Fahrradgestellung durch Lohnumwandlung erfolgt, die Gestellung weiterer Fahrräder für die Nutzung durch Familienangehörige erfolgen kann. Hierzu vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass dies möglich ist und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden kann. Allerdings hat der Arbeitgeber dann für jedes (Elektro-) Fahrrad die Ein-Prozent-Regelung von einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers als geldwerten Vorteil anzuwenden.

Sofern der Arbeitgeber mitspielt, kann auf diese Weise die ganze Familie mit (Elektro-) Fahrrädern ausgestattet werden. Und wenn zudem die Gestellung der Fahrräder oder Elektrofahrräder, welche nicht als Kraftfahrzeug einzustufen sind, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, ist das Ganze auch noch steuer- und sozialversicherungsfrei. 

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