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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Verkäufe über Ebay und Co. nicht immer steuerpflichtig

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Seit vielen Jahren nimmt der Handel über diverse Internetplattformen wie z.B. „eBay“ mehr und mehr zu. Es ist so einfach Waren dort zu platzieren und genauso einfach ist der Kauf dieser Waren vom Sofa aus. Auf diesen Plattformen verkaufen sowohl kommerzielle Händler im Rahmen ihrer Internet-Shops als auch Personen, die Gegenstände aus ihrem privaten Umfeld veräußern. Da manche privaten Verkäufe durchaus einen gewissen Umfang annehmen können, stellt sich auch immer wieder die Frage, ob hierbei nicht die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten wird und steuerpflichtige Einnahmen generiert werden.

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem besonderen Fall mit der Problematik beschäftigt und sich in der Begründung seines Urteils vom 17.06.2020, Az. X R 18/19 ausführlich mit der Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Verkauf auseinandergesetzt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Händler für Modelleisenbahnen und Zubehörartikel handelte im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit über die Internetplattform „eBay“. Dort betrieb er einen Internetshop. Gleichzeitig veräußerte er über diese Plattform auch seine private Modelleisenbahnsammlung. Die Sammlung hatte er im Laufe der Jahre mit und mit zu einem stattlichen Umfang aufgebaut. Das Finanzamt stieß bei einer Prüfung auf diese Verkäufe. Immerhin waren es mehr als 1.500 Verkaufsvorgänge. Es lag auf der Hand, dass aus dieser Entdeckung der Schluss gezogen wurde, dass es sich um einen Teil der gewerblichen Tätigkeit des Verkäufers handelte. Die Umsätze aus diesen Verkäufen wurden in die Besteuerung der gewerblichen Einkünfte einbezogen.

Zwar wehrte sich der Modelleisenbahnhändler gegen diese Versteuerung, doch sowohl sein Einspruch als auch die anschließende Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatten keinen Erfolg. Allerdings ließ das Finanzgericht die Revision beim Bundesfinanzhof zu und der Händler legte diese beim höchsten deutschen Steuergericht ein. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurück.

Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten in der Urteilsbegründung klar, dass der Modelleisenbahnhändler, der gewerbliche Verkäufe über die Internetplattform tätigte, sich nicht automatisch gleichartige private Verkäufe als gewerbliche Handlung zurechnen lassen muss. Branchenübliche Geschäfte eines Händlers werden zwar regelmäßig seinem betrieblichen Bereich zugerechnet. Es ist jedoch dadurch nicht ausgeschlossen, dass private Geschäfte hiervon auszusondern sind, und zwar dann, wenn aufgrund objektiver Umstände die fehlende Betriebszugehörigkeit feststeht.

Auch führten die Richter in der Urteilsbegründung aus, dass die beruflichen Erfahrungen, Kenntnisse und Verbindungen des Händlers zur gewerblichen Qualifizierung der Verkäufe nicht ausreichen. Allerdings hat auch der Verkäufer eindeutig und unzweifelhaft darzulegen, dass die verkauften Gegenstände, wie hier die Modelleisenbahnsammlung, klar vom gewerblichen Bereich getrennt wurde und diese Verkäufe ausschließlich privat veranlasst sind.

Auch wird in der Urteilsbegründung auf die „nur privaten“ Verkäufer eingegangen und zwar auf diejenigen, die in einem nicht unerheblichen Umfang Verkäufe tätigen. In diesen Fällen bekräftigen die Richter noch einmal, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten werden darf. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn wiederholt Anschaffungen und Veräußerungen von Wirtschaftsgütern getätigt werden und so ein marktgängiger Warenumschlag stattfindet. Die Veräußerung von Gegenständen aus dem Privatbesitz, wie zum Beispiel der Verkauf von umfangreichen privaten Sammlungen, ist ein Akt der privaten Vermögensverwaltung und nicht steuerpflichtig.

Es kommt auf den Einzelfall an. Aber an dem geschilderten Urteilsfall kann man erkennen, dass eine ausreichende Dokumentation über die Zugehörigkeit zur Privatsphäre äußerst sinnvoll sein kann.

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