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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Wann sind Handwerkerleistungen haushaltsnah?

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Die Frage nach der notwendigen Nähe einer Handwerkerleistung zum Haushalt eines Steuerpflichtigen und damit nach einer der Grundlagen der steuerlichen Absetzbarkeit hat in der Rechtsprechung der letzten Jahre immer wieder ihren Platz gefunden. Über die Erfüllung dieser Voraussetzung und die Interpretation des Begriffs „haushaltsnah“ lässt sich aber auch trefflich streiten. So auch im nachfolgenden Fall, welcher zunächst vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 27.07.2017, Az. 12 K 12040/17) landete und im anschließenden Revisionsverfahren vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 13.05.2020, Az. VI R 4/18) abschließend beurteilt wurde. Es lag dem Streit unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde:

Strittig war die Absetzbarkeit der Lohnkosten für die Reparatur eines Hoftores als steuerlich begünstigte Handwerkerleistung. Das Tor wurde ausgebaut, abtransportiert und in der Werkstatt des Tischlers instand gesetzt. Nach erfolgter Reparatur wurde es wieder vor Ort eingebaut. Für die gesamten entstandenen Lohnkosten beantragte der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung für begünstigte Handwerkerleistungen. Die Absetzbarkeit dieser Kosten begründete der Steuerpflichtige damit, dass erst mit Einbau des Tores die Fertigstellung der Arbeiten im häuslichen Umfeld erfolgte und somit der Leistungserfolg im Haushalt oder zumindest in unmittelbarer Nähe zum Haushalt eintrat.

Das Einkommensteuergesetz bestimmt, dass die Steuerermäßigung für begünstigte Handwerkerleistungen nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Handwerkerleistung „in“ einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt eines Steuerpflichtigen erbracht wird. Maßgebend ist, wie auch bei den haushaltsnahen Dienstleistungen, der räumliche und funktionale Haushaltsbegriff. Damit können durchaus auch Arbeiten begünstigt sein, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden. Es muss sich jedoch zwingend um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und die dem Haushalt dienen.

Arbeiten, die außerhalb des eigentlichen Haushalts oder außerhalb eines räumlichen Zusammenhangs zum Haushalt ausgeführt werden, sind durch die steuerliche Vorschrift nicht begünstigt. Auch spielt der Ort, an dem der letztendliche Leistungserfolg eintritt, im vorliegenden Fall die Endmontage des Tores im häuslichen Umfeld, keine Rolle. Somit können Werkstattarbeiten nicht zu einer Steuerbegünstigung führen, weil ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt fehlt.

Auch wenn die Arbeiten am Tor anstelle in der Werkstatt theoretisch direkt an Ort und Stelle hätten ausgeführt werden können, ist dies für die steuerliche Wertung unerheblich. Maßgebend ist allein die Tatsache, dass die Reparatur in der Werkstatt erfolgte. Denn der Besteuerung unterliegt der tatsächliche und kein hypothetischer Sachverhalt.

Die Folge ist, dass zwar die in der Werkstatt erbrachten Leistungen nicht begünstigt sind, wohl aber die Leistungen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau des Tores. Denn diese Arbeiten erfolgen unstrittig im Haushalt bzw. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang. Aus dieser Tatsache kann zumindest noch ein gewisser steuerlicher Vorteil gezogen werden.

Zur Absetzbarkeit der Kosten verlangt das Gesetz eine Rechnung des Handwerkers auf der der Arbeitslohn gesondert auszuweisen ist. Weiterhin hat die Zahlung der Rechnung auf das Konto des Handwerkers zu erfolgen. Um einen anteiligen Abzug vornehmen zu können, sollte der ausgewiesene Arbeitslohn weiterhin in einen „Werkstattlohn“ und in einen „vor Ort Lohn“ aufgeteilt werden. Hinsichtlich einer solchen Aufteilung und anteiligen Berücksichtigung äußerte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil keine Bedenken.

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