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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Da allein stehende Mütter oder Väter als Alleinerziehende oft größere Belastungen zu tragen haben, erhalten sie bei der Einkommensteuerveranlagung einen Abzugsbetrag zur steuerlichen Entlastung. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der erziehende Elternteil allein stehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Als allein stehend sind diejenigen anzusehen, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (Zusammenveranlagung) erfüllen oder verwitwet sind oder deren Ehegatte oder Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Weiterhin darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vorliegen, es sei denn, für diese Person steht ihnen ebenfalls ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu.

Es stellt sich die Frage, wie im Jahr der Trennung oder der Heirat bzw. Verpartnerung zu verfahren ist, da für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel ermäßigt.

Bezüglich der Rechtslage im Jahr der Heirat bzw. Verpartnerung hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bereits mit Urteil vom 20.07.2011, Az. 1 K 2232/06 Stellung bezogen. Dabei ging es im damaligen Sachverhalt darum, dass eine alleinerziehende Mutter im November geheiratet hatte, jedoch erst im Januar des Folgejahres mit dem Kind zu ihrem Ehemann in die gemeinsame Wohnung gezogen war. Die Mutter machte seinerzeit den Entlastungsbetrag geltend, da sie nach ihrer Ansicht das gesamte Jahr allein stehend war. Das Finanzamt gewährte den Entlastungsbetrag lediglich zeitanteilig bis einschließlich Oktober, da mit Heirat im November die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorlagen. Das Gericht korrigierte die Ansicht des Finanzamts mit dem Hinweis, dass die Voraussetzungen erst mit der Heirat und somit erst mit dem Monat November entfallen seien und gewährte den Entlastungsbetrag bis einschließlich November.

Hinsichtlich des Jahrs der Trennung verfährt die Finanzverwaltung restriktiv und gewährt den Entlastungsbetrag nur, wenn der erziehende Elternteil entweder nicht verheiratet oder verpartnert ist oder, falls verheiratet oder verpartnert, zumindest seit dem vorangegangenen Jahr dauernd getrennt gelebt hat. Bezüglich der Frage der anteiligen Berücksichtigung im Jahr der Trennung hat sich das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 18.02.2020, Az. 13 K 182/19) beschäftigt. Die hierbei aufgestellten Grundsätze kann man wie folgt zusammenfassen:

Machen die Kindeseltern im Jahr der Trennung noch von ihrem Recht auf Zusammenveranlagung für das gesamte Jahr Gebrauch, ist die Voraussetzung für den Entlastungsbetrag auch dadurch ganzjährig nicht erfüllt. Entscheiden sich die Kindeseltern jedoch für die Einzelveranlagung, ist der Entlastungsbetrag zeitanteilig zu gewähren. Damit wird dem Rechtsgedanken Rechnung getragen, dass die zusätzlichen Belastungen in den Monaten, in denen tatsächlich ein Elternteil alleinerziehend ist, durch die Gewährung des Entlastungsbetrags abgemildert werden sollen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen und das Finanzamt hat diese eingelegt. Das dortige Verfahren trägt das Aktenzeichen III R 17/20 und soll die Frage klären, ob bereits die Möglichkeit zur Ausübung des Wahlrechts zur Zusammenveranlagung die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ausschließt oder erst die tatsächliche Ausübung des Veranlagungswahlrechts. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene gegen ablehnende Entscheidungen der Finanzämter unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragen.

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