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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Schnellere Abschreibung von Computertechnik

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die über mehrere Jahre nutzbar sind, sind die Anschaffungskosten grundsätzlich auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern, darunter sind solche zu verstehen, deren Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer 800 Euro nicht überschreiten, lässt das Gesetz die vollständige Abschreibung im Jahr der Anschaffung zu. Die Finanzverwaltung hat die voraussichtlichen bzw. gewöhnlichen Nutzungsdauern in einer amtlichen Abschreibungstabelle zusammengestellt. Diese Tabelle ist Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Abschreibung.

Computer hatten bislang nach dieser Tabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren. Dies hatte zur Folge, dass die Anschaffungskosten auf einen Zeitraum von 36 Monaten zu verteilen waren. Es stellte sich bereits seit längerem die Frage, ob die technische Nutzungsdauer tatsächlich noch mit drei Jahren angenommen werden kann. Computer unterliegen nun einmal einem raschen technischen Fortschritt. Recherchen der Computerbranche ergaben, dass sich die Leistungsfähigkeit technischer Geräte und Computer innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten verdoppelt. Oftmals ist der noch recht neue Computer nach kurzer Zeit nicht mehr in dem geplanten Umfang nutzbar.

Die Finanzverwaltung hat nun dieser technischen Schnelllebigkeit mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.02.2021 (IV C 3–S 2190/21/10002:13) Rechnung getragen und hat die Nutzungsdauer von Computerhardware auf ein Jahr herabgesetzt. Nunmehr werden diese Anschaffungen wie geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt und können im Jahr der Anschaffung vollumfänglich steuerlich geltend gemacht werden.

Zu den so begünstigten Anschaffungen gehören nicht nur Computer, Notebooks, Tablets oder PC-Anlagen selbst, sondern auch Peripheriegeräte wie z.B. Dockingstation, externe Netzteile, Tastaturen, Scanner, Festplatten, Drucker, Plotter, Monitore oder auch Beamer. In diesem Zusammenhang wurde auch die Nutzungsdauer von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung auf den Prüfstand gestellt. Auch diese Digitalkomponenten unterliegen einer schnelleren Überalterung. Für die Software sieht das Schreiben der Finanzverwaltung ebenfalls ein Herabsetzen der Nutzungsdauer auf ein Jahr vor. Hierzu gehören nicht nur Systemprogramme, die als Standardprogramme die Lauffähigkeit des Computers herstellen, sondern auch anwenderspezifische Individualprogramme wie ERP-Software z.B. zur Personal-, Material– oder Betriebsmittelplanung, Software für Warenwirtschaftssysteme oder auch Programme zur Unternehmensverwaltung und Prozesssteuerung.

Die Neuregelung gilt für alle Anschaffungen ab dem 01.01.2021 sowohl im Bereich der Betriebsausgaben als auch im Bereich der Werbungskosten, wie z.B. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung. Interessant ist auch, dass im Fall solcher Anschaffungen bis zum 31.12.2020, bei denen die Anschaffungskosten noch auf einen Zeitraum von drei Jahren verteilt werden mussten, der Restbuchwert zum 31.12.2020 im Jahr 2021 vollumfänglich abgeschrieben werden kann, auch wenn der bisherige Abschreibungszeitraum über das Jahr 2021 hinausgegangen wäre.

Diese Änderungen sind im Hinblick auf die Corona Krise und den daraus hoffentlich bald folgenden Neustart zu begrüßen. Gerade im Digitalbereich wurden erhebliche Investitionen notwendig und durch die Sofortabschreibung und die daraus resultierende Steuerreduzierung wird dringend benötigte Liquidität geschaffen.

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