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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Schwerpunkte bei Prüfung der Steuererklärung 2020

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Mit der Vorbereitung auf die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 werden wahrscheinlich viele jetzt in den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr beginnen. In diesem Zusammenhang möchte ich auf den ein oder anderen interessanten Punkt hinweisen, den es zu beachten gilt.

Zur zügigen Erstellung der Steuererklärung gibt wohl auch die aktuelle Coronalage Anlass, da zum einen durch Kurzarbeit und Quarantäne vielen bereits jetzt die dazu notwendige Zeit zur Verfügung steht und zum anderen es finanziell reizvoll erscheint, schnell in den Genuss einer Steuererstattung zu kommen. An dieser Stelle deshalb vorsorglich noch einmal der Hinweis darauf, dass der Bezug von Lohnersatzleistungen, wie z.B. Kurzarbeitergeld, durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts auch zu Steuernachzahlungen führen kann. Ich hatte bereits darüber berichtet.

Auch sollten Sie bedenken, dass Einkommensteuererklärungen für 2020 nicht vor dem 01. März 2021 bearbeitet werden können. Dies ist eine Folge daraus, dass elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermittelnde Daten von Arbeitgebern, Behörden und Versicherungen noch bis zum 28. Februar 2021 übermittelt werden. Ein vorheriger Start der Steuerveranlagungen kann deshalb gar nicht erfolgen. Für das Veranlagungsjahr 2019 begann die Veranlagung erst am 15. März 2020.

Grundlage für eine zügige und reibungslose Veranlagung ist eine gut vorbereitete Steuererklärung. Damit sich die Steuerpflichtigen in ihrem eigenen Interesse darauf vorbereiten können, gibt die Finanzverwaltung jährlich Prüfungsschwerpunkte für das bevorstehende Veranlagungsverfahren bekannt. Das wird zwar nicht in allen Bundesländern so transparent gehandhabt, aber in Nordrhein-Westfalen sind diese Prüfungsschwerpunkte kein Geheimnis, da von der Bekanntgabe beide Seiten profitieren sollen.

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen legt im nächsten Jahr insbesondere bei den gewerblichen Einkünften und den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit besonderes Augenmerk auf fehlende Einkunftserzielungsabsicht, die so genannte steuerliche Liebhaberei, und hat diesen Punkt zum zentralen Prüffeld für alle Finanzämter erklärt. Klärungsbedarf ergibt sich in den Fällen, in denen bei einer Einkunftsart über einen längeren Zeitraum keine positiven Einkünfte, sondern Verluste erwirtschaftet wurden. Diese Verluste führen meist nach Verrechnung mit anderen positiven Einkünften zu einer Steuerminderung. Kann in solchen Fällen keine Prognose über spätere Überschüsse oder Gewinne, die zu einem Totalüberschuss führen, erstellt werden, droht die Aberkennung der Verluste. Meist zieht dies auch die Rückzahlung bislang zuviel erstatteter Steuerbeträge nach sich.

Neben dem zentralen Prüffeld legen die einzelnen Finanzämter noch eine Reihe dezentraler Prüffelder für ihr Amt fest. Diese können Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung unter www.finanzverwaltung.nrw.de/de/prueffelder-fuer-das-kalenderjahr-2020 einsehen. Zu diesen Prüffeldern gehören vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, vornehmlich im Erstjahr, die Erträge aus und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, das Betreiben von Photovoltaikanlagen, Handwerkerleistungen oder auch Beiträge zu Versorgungswerken. Allerdings werden nach wie vor im Zuge des Risikomanagements nicht alle dezentralen Prüffelder offengelegt.

Steuerpflichtige, die von einem Prüffeld betroffen sind, werden von der Oberfinanzdirektion NRW gebeten, zur beiderseitigen Arbeitserleichterung die notwendigen Unterlagen und Angaben direkt mit Abgabe der Steuererklärung einzureichen. Weiterhin wird der ausdrückliche Hinweis gegeben, dass Sie sich bei Rückfragen zu den Prüffeldern an das zuständige Finanzamt wenden können.

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