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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Homeoffice-Pauschale oder tatsächliche Kosten ansetzen?

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Durch die Corona-Pandemie ist das Homeoffice mehr und mehr zum neuen Arbeitsplatz vieler Arbeitnehmer und spätestens im Zuge der bundeseinheitlichen Notbremse verpflichtend geworden. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden Neuregelungen zur Geltendmachung von Aufwendungen für die Nutzung eines Homeoffice verabschiedet. Daraus ergab sich zunächst eine Reihe von Fragen, die in der Zwischenzeit geklärt werden konnten.

Neu eingeführt wurde die Homeoffice-Pauschale. Die Homeoffice-Pauschale beträgt fünf Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Jahr und steht einem Arbeitnehmer an den Tagen als Werbungskosten zum Abzug zu, an denen er „ausschließlich“ zu Hause gearbeitet hat. Sucht ein Arbeitnehmer an einem Tag, wenn auch nur kurz, zum Beispiel seine erste Tätigkeitsstätte auf oder unternimmt er eine Dienstreise, scheidet die Homeoffice-Pauschale für diese Tage aus. Ein häusliches Arbeitszimmer ist nicht Voraussetzung für die Gewährung der Pauschale. Die Erledigung der Arbeiten in einer Arbeitsecke oder am Küchentisch ist ausreichend.

Zur Berücksichtigung der Homeoffice-Pauschale besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden die Angaben auf Schlüssigkeit geprüft. Das Finanzamt wird selbstverständlich einschreiten, sollten bei einem Arbeitnehmer in alter Gewohnheit 230 Arbeitstage für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte eingetragen werden und gleichzeitig 120 Tage für die Arbeit im Homeoffice. Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro gewährt.

Die Vordrucke zur Einkommensteuererklärung 2020 waren im Zeitpunkt der gesetzlichen Neuregelung bereits erstellt. Sie werden deshalb keine konkrete Zeile bei den Werbungskosten finden, in der die Aufwendungen zur Homeoffice-Pauschale abgefragt werden. Die Finanzverwaltung empfiehlt die Homeoffice-Pauschale in die Zeile 48 der Anlage N einzutragen.

Wird für die Arbeiten zu Hause ein vorhandenes häusliches Arbeitszimmer genutzt, können statt der Homeoffice-Pauschale auch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Der Umfang der absetzbaren Kosten richtet sich danach, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet oder ob, falls nicht, kein anderer Arbeitsplatz zur Erledigung der Arbeiten zur Verfügung steht.

Ein häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dort die Leistungen erbracht werden, die für die ausgeübte Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Vornehmlich ist auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Dem zeitlichen Umfang der Nutzung kommt eine zusätzliche indizielle Bedeutung zu.

Hierzu ein Beispiel:

Aufgrund der Corona-Pandemie ordnete der Arbeitgeber für eine Mitarbeiterin ab 1. April 2020 die ausschließliche Arbeit im Homeoffice an. Da die Mitarbeiterin damit nur noch im Homeoffice tätig war und dort die für ihren Beruf wesentlichen Leistungen erbrachte, befand sich der Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit ab April in ihrem häuslichen Arbeitszimmer. Sie kann also an Stelle der Homeoffice-Pauschale die kompletten auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten in der Zeit von April bis Dezember als Werbungskosten geltend machen.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeiten, sondern steht einem Mitarbeiter für seine berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz in der Einrichtung des Arbeitgebers zur Verfügung, kann ein Werbungskostenabzug von bis zu 1.250 Euro in Betracht kommen. Auch hier ein Beispiel:

Der Arbeitgeber ordnete ab 1. April 2020 an, dass es den Mitarbeitern aus Gründen des Infektionsschutzes an zwei bestimmten Tagen in der Woche untersagt ist, das Büro aufzusuchen. An diesen Tagen ist die Arbeit im Homeoffice zu erledigen. Da den Mitarbeitern durch diese Anordnung an zwei Tagen in der Woche kein anderer Arbeitsplatz (mehr) zur Verfügung steht, wird das Homeoffice zwar nicht zum Mittelpunkt der Tätigkeiten, es können aber zumindest bis zu 1.250 Euro der Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Es gilt daher genau zu prüfen, welche Voraussetzungen bei der Geltendmachung von Kosten für eine Arbeit im Homeoffice vorlagen und welcher Kostenansatz gewählt werden kann.

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