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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Was bei der Kinderbetreuung durch Angehörige gilt

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes. Es sind zwei Drittel dieser Kosten, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr, als Sonderausgaben abzugsfähig.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen unter anderem Beiträge zu Kinderkrippen und Kindergärten sowie Ausgaben für eine Tagesmutter oder Kinderpflegerin. Die Kinderbetreuungskosten müssen durch Rechnung und die Bezahlung durch Überweisung nachgewiesen werden.

Eltern können Betreuungskosten ab der Geburt des Kindes bis zum 14. Lebensjahr geltend machen. Darüber hinaus kommt eine Berücksichtigung in Betracht, wenn ein Kind wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Grundsätzlich darf die betreuende Person auch ein Angehöriger sein. Ebenso kann die Betreuung des Kindes durch den Angehörigen auch entgeltlich erfolgen. Jedoch werden Aufwendungen für familieninterne Betreuungsleistungen, die üblicherweise kostenlos erbracht werden, nicht anerkannt. Daher ist beispielsweise bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft zwischen dem Elternteil und der anderen im Haushalt lebenden Person, die das Kind betreut, eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nicht möglich.

Zahlen die Kindeseltern z.B. an die Großeltern eine Vergütung für die Betreuung ihrer Kinder ist eine Berücksichtigung als Sonderausgaben bei den Eltern möglich, wenn die Großeltern nicht in dem gleichen Haushalt leben. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen ist weiterhin, dass eine Vereinbarung über die Betreuung mit Konkretisierung des zeitlichen Umfangs und der Höhe der Entlohnung, wie unter fremden Dritten üblich, geregelt wird.

Ob sich eine Entlohnung der Kinderbetreuungsleistung steuerlich lohnt, muss im Einzelfall geprüft werden. Der Empfänger muss nämlich die Vergütung für die Betreuung in seiner Einkommensteuererklärung in voller Höhe angeben, obwohl der zahlende Elternteil nur zwei Drittel des Entgelts als Kinderbetreuungskosten absetzen kann. Dies kann insgesamt nachteilig sein.

Der Bundesfinanzhof hat bereits im Jahr 1998 (Urteil vom 04.06.1998, Az. III R 94/96) entschieden, dass Fahrtkosten, die zur Betreuung von Kindern anfallen, grundsätzlich als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden können. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 09.05.2012, Az. 4 K 3278/11) führte diese Rechtsprechung fort und entschied, dass Fahrtkosten mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer auch dann abzugsfähig sind, wenn hinsichtlich der genauen Zeiten, an denen Betreuungsleistungen erforderlich sind, eine bloße Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. Im Streitfall schlossen die Eltern mit der Großmutter eine "Vereinbarung zur Kinderbetreuung" ab, wonach sie sich zum Ersatz der Fahrtkosten für die Fahrten von der Wohnung der Großmutter zum Haushalt der Eltern verpflichteten. Die Eltern zahlten den Fahrtkostenersatz im Wege der Überweisung und auch ansonsten hielten die Vereinbarungen dem Fremdvergleich stand.

Da es sich bei einer Fahrtkostenerstattung um einen reinen Aufwendungsersatz handelt, ergibt sich bei der betreuenden Person als Zahlungsempfänger keine steuerliche Auswirkung. Das jedoch die Vereinbarungen wie unter fremden Dritten geschlossen und durchgeführt werden müssen, hat das Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 30.05.2018, Az. 3 K 1382/17) noch einmal deutlich gemacht. Dort wurde der Sonderausgabenabzug wegen Formfehlern versagt, denn die Betreuung sollte nur „ab und zu“ erfolgen, die Fahrtkosten wurden erst zwei Jahre später erstattet, es wurden keine Rechnungen, sondern nur Fahrtaufstellungen gefertigt und diese waren auch noch ohne Angaben, wann die Fahrten unternommen wurden.

Ein solches Debakel kann durch vernünftige Vereinbarung, Aufzeichnung und Durchführung verhindert werden.

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