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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Kürzung des absetzbaren Kindergartenbeitrags

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld besteht, stellen abzugsfähige Sonderausgaben dar. Hierzu gehören z.B. auch Kindergartenbeiträge. Der Abzug ist beschränkt auf 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Kind. Gleichgültig ist, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Es muss sich um Betreuungskosten handeln. Transport, Nachhilfe oder Betreuung im Haushalt sind nicht begünstigt.

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kindergartenbeiträgen für nicht schulpflichtige Kinder eines Arbeitnehmers sind steuerfrei, soweit diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Sie können auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden.

Die Frage, in welchem Verhältnis und mit welcher Wechselwirkung steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu den Kindergartenbeiträgen und der Höhe des Sonderausgabenabzugs stehen, hat der Bundesfinanzhof jetzt in seinem Beschluss vom 14.04.2021, Az. III R 30/20 geklärt. Dieser Streitfall stellte sich wie folgt dar:

Ein Ehepaar zahlte für den Kindergartenbesuch ihrer fünfjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 Euro. Diesen Betrag machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Kinderbetreuungskosten bei den Sonderausgaben geltend. Der Ehemann hatte von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss von 600 Euro erhalten.

Das Finanzamt kürzte die geltend gemachten Kindergartenbeiträge um den Zuschuss und berücksichtigte 2/3 des verbleibenden Betrags in Höhe von 326 Euro, somit 218 Euro als Sonderausgaben. Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamts und wies die dagegen erhobene Klage zurück. Es folgte die Revision beim Bundesfinanzhof.

Die Revision begründeten die Kläger damit, dass zum einen das Einkommensteuergesetz konkret keine Kürzung der Kinderbetreuungskosten vorsieht. Zum anderen könnten unverheiratete Eltern durch geschickte Zuordnung gestalten. Der eine Elternteil trägt die Kosten und der andere Elternteil erhält den steuerfreien Zuschuss. Da keine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer erfolgt, würde eine Saldierung unterbleiben und es läge eine Ungleichbehandlung gegenüber verheirateten und zusammen veranlagten Eltern vor.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass die Aufwendungen für die Kinderbetreuung um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen zu kürzen sei. In der Begründung führten die Richter aus, dass grundsätzlich aus dem gesetzlich verwendeten Begriff "Aufwendungen" folge, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Hierdurch würde eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung vermieden.

Die Begründung der Kläger, dass sich unverheiratete Eltern gegenüber verheirateten Eltern durch geschickte Gestaltung steuerliche Vorteile verschaffen könnten, wiesen die Richter ebenfalls zurück. Die Gewährung der Steuerfreiheit setze nämlich in beiden Konstellationen voraus, dass der Arbeitgeberzuschuss zweckentsprechend verwendet werde. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Zuschuss tatsächlich der Bestreitung der Betreuungskosten diene. Daraus folge, dass in Bezug auf die Definition „Aufwendungen“ und der damit verbundenen tatsächlichen und endgültigen wirtschaftlichen Belastung, wiederum zwingend zu saldieren sei.

Erwähnenswert ist, dass die Richter die Revision einstimmig für unbegründet hielten und somit keine mündliche Verhandlung erforderlich war. Die Rechtslage erschien offenbar derart eindeutig, dass sich jede weitere Erörterung erübrigte.

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