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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Corona-Hilfe in Form degressiver Abschreibung läuft aus

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wie zum Beispiel Betriebs- und Geschäftsausstattung, bei denen es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, müssen aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gleichmäßig abgeschrieben werden. Der Abschreibungsbetrag bleibt somit bis zur Vollabschreibung über die Jahre unverändert. Neben dieser linearen Abschreibung mit gleichbleibenden Abschreibungsbeträgen erlaubte das Steuerrecht in der Vergangenheit die degressive Abschreibung mit fallenden Abschreibungsbeträgen. Hierbei ist der Abschreibungsbetrag zu Beginn höher als bei der linearen Abschreibung. In den Folgejahren werden die Abschreibungen dann auf der Grundlage des Restbuchwerts bestimmt. Da der Restbuchwert von Jahr zu Jahr geringer wird, sinkt auch die Höhe der Abschreibungsbeträge. Die degressive Abschreibungsmethode war insbesondere deshalb beliebt, da eine gewisse Gewinnsteuerung möglich war. Die Steuerentlastung in zeitlicher Nähe zur Investition war höher.

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde die degressive Abschreibung - zeitlich befristet – zur Entlastung der Unternehmen wiedereingeführt. Danach können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, degressiv abgeschrieben und somit das Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-Fache der linearen Abschreibung, höchsten 25 Prozent. Zum Verständnis folgendes Beispiel:

Die Nutzungsdauer eines Schreibtischs mit Nettoanschaffungskosten in Höhe von 4.000 Euro soll acht Jahre betragen. Die lineare Abschreibung beträgt somit 4.000 Euro : 8 Jahre = 500 Euro jährlich. Dies entspricht einem Abschreibungssatz von 12,5 Prozent. Bei der degressiven Abschreibungsmethode beträgt die Abschreibung im Erstjahr 25 Prozent von 4.000 Euro = 1.000 Euro. Maximal dürfte diese Abschreibung das 2,5-Fache der linearen Abschreibung, somit 12,5 Prozent x 2,5 = 31,25 Prozent betragen. Da das 2,5-Fache der linearen Abschreibung höher als 25 Prozent ist, beträgt die degressive Abschreibung 25 Prozent.

Mit dem Auslaufen der befristeten degressiven Abschreibung zum Ende dieses Jahres müssen die Unternehmen nun in den nächsten Wochen entscheiden, ob sie Investitionen vorziehen und noch in den Genuss der degressiven Abschreibung kommen wollen. Ob eine solche Entscheidung von Vorteil ist, kommt auf den Einzelfall an.

In den Fällen, in denen Unternehmen trotz Corona entsprechend hohe Gewinne erzielen, können degressive Abschreibungen das steuerliche Ergebnis und somit die Steuerlast zunächst umfangreicher mindern. Allerdings sollte hierbei auch bedacht werden, dass in den Folgejahren entsprechend weniger abgeschrieben werden kann. Schlussendlich sind bei beiden Abschreibungsmethoden bis zur Vollabschreibung 100 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Es wird über die Jahre der Nutzungsdauer lediglich unterschiedlich verteilt.

Sollten Unternehmensgewinne gerade wegen der Coronapandemie geringer ausfallen als in üblichen Jahren, wäre die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung und somit die hohe Anfangsabschreibung wohl nicht zu empfehlen. Insofern sollte ein Vorziehen einer Investition in das Jahr 2021 und die Wahl der Abschreibungsart gut überlegt sein.

Die degressive Abschreibung ist nur für bewegliche Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen zulässig. Es muss sich also um Betriebsvermögen handeln. Daher ist diese Abschreibungsmethode bei Überschusseinkünften, wie zum Beispiel bei Vermietung und Verpachtung, nicht möglich.

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