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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Bitcoin und Co. im Einkommensteuerrecht

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Vor etwa elf Jahren ist zum ersten Mal mit Bitcoin bezahlt worden. Als neue digitale Währung hat es lange gedauert, bis sie sich am Markt und im Handel als Zahlungsmittel etabliert hat. Heute gibt es neben dem Bitcoin noch eine ganze Reihe anderer digitaler Währungen (z.B. Ethereum, Cardano, Ripple usw.) die steuerlich gleich zu behandeln sind. Da es sich um digitale Währungen handelt, hält man diese auch nicht in seinem Portmonee oder auf seinem Bankkonto, sondern in seiner virtuellen Geldbörse, der so genannten Wallet. Im Folgenden sollen all diese Kryptowährungen vereinfacht als Cryptos bezeichnet werden.

Die Cryptos sind nicht nur im normalen Handel und bei Anlegern populärer geworden, sondern sie werden auch von Kriminellen als verschleiertes Zahlungsmittel für dubiose Geschäfte genutzt, wie die aktuelle Versteigerung von sichergestellten Bitcoins durch die NRW-Justiz zeigt. Dennoch handelt es sich um übliche Zahlungsmittel und diese unterliegen somit auch bestimmten steuerlichen Konsequenzen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Finanzen einen Entwurf zur steuerlichen Handhabung dieser Währungen vorbereitet.

Bei der einkommensteuerlichen Betrachtung sind zwei Punkte von besonderem Interesse, nämlich zum einen das Schürfen oder generieren von Cryptos und zum anderen der Handel und Verkauf dieser digitalen Währungen.

Das Schürfen dieser Währungen, im Fachjargon Mining genannt, ist ein technischer Vorgang, bei dem Rechnerleistung zur Transaktion von Zahlungsvorgängen zur Verfügung gestellt wird. Dies geschieht in einem weltweiten Verbund dem sich jeder anschließen kann. Dem Miner, der zu den Transaktionen erfolgreich beiträgt, werden als Entgelt Einheiten der virtuellen Währung zugewiesen.

Nach Meinung der Finanzverwaltung stellt das Mining zunächst grundsätzlich eine (widerlegbare) gewerbliche Tätigkeit dar. Bei der Zuweisung der Cryptos handelt es sich um eine Anschaffung, welche keinen Besteuerungstatbestand auslöst. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen stellen Betriebsausgaben dar. Bei der späteren Veräußerung der Cryptos, egal zu welchem Zeitpunkt, handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Bei hohen Kosten für die Anschaffung von Hardware oder hohen Energiekosten für den Betrieb der Hardware und damit einhergehenden Verlusten ist zu prüfen, ob überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Falls nicht, führt dies zur Versagung der Verlustberücksichtigung.

Es ist jedoch selbstverständlich auch möglich Cryptos im Rahmen privater Vermögensverwaltung zu erwerben. In diesem Falle geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich bei Cryptos, wie zum Beispiel auch bei Rechten, um Wirtschaftsgüter handelt, welche der Spekulationsbesteuerung unterliegen. Dies hat zur Folge, dass die Spekulationsfrist zu beachten ist. Soweit zwischen der Anschaffung und der Veräußerung von Cryptos weniger als zwölf Monate liegen, sind Veräußerungsgewinne steuerpflichtig. Im Umkehrschluss können Veräußerungsverluste mit diesen Gewinnen verrechnet werden. Werden Cryptos indes länger als zwölf Monate gehalten, können sie im Privatvermögen, anders als beim Betriebsvermögen, steuerfrei veräußert werden.

Bei einem laufenden An- und Verkauf von Cryptos ist die Reihenfolge der An- und Verkäufe wegen der Berechnung der zwölf Monate zu beachten. Aus den hierfür zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sollen zwei genannt sein. Entweder man wendet ein Vereinfachungsverfahren an, wonach die zuerst erworbenen Cryptos pro Wallet zuerst verkauft werden, oder man kann wegen der eindeutigen Kennzeichnung aller Cryptos den Einzelnachweis für die Veräußerung führen.

Das jetzige Entwurfsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen bindet, wie alle Verlautbarungen der Finanzverwaltung, zunächst einmal nur die Finanzverwaltung selbst. Allerdings ist zu beachten, dass bereits in mehreren finanzgerichtlichen Verfahren eine vergleichbare Rechtsfolge gezogen wurde. Das weite Feld der steuerlichen Handhabung dieser Cryptos konnte heute nur punktuell dargestellt werden. In der nächsten Zeit wird noch viel Bewegung in das Thema kommen.

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