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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Verluste aus Aktiengeschäften: Verrechnung jetzt beantragen

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind generell ärgerlich. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung dieser Verluste nur in einem eingeschränkten Umfang zulässt. Denn Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind nach aktueller Rechtslage nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktienverkäufen verrechenbar. Eine Verrechnung der Verluste mit anderen Einkünften, auch nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen, lässt der Gesetzgeber nicht zu. Die Verluste aus Aktienverkäufen mindern demnach nur gleichartige Gewinne. Liegen in dem Verlustjahr keine verrechenbaren Gewinne aus Aktienverkäufen vor, wird der Veräußerungsverlust vom Finanzamt in einem gesonderten Bescheid festgestellt und in das Folgejahr vorgetragen.

Innerhalb eines Bankinstituts findet diese Verlustverrechnung automatisch statt. Die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Aktienverkäufen wird durch das Institut vorgenommen. Dies bedarf keines Antrags. Ergibt sich ein Gewinnüberhang, hat das Institut die 25-prozentige Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Bank führt somit die auf die Gewinne entfallende Einkommensteuer für den Anleger, wie auch im Fall von Zinserträgen, ab. In der Einkommensteuererklärung des Anlegers können auf Antrag weitere persönliche Verhältnisse, wie z.B. die Anwendung eines geringeren persönlichen Steuersatzes, berücksichtigt werden. Ergibt sich bei der bankinternen Verrechnung ein Verlustüberhang, wird dieser, wie bereits vorstehend erwähnt, in das Folgejahr vorgetragen.

Unterhält der Anleger jedoch bei verschiedenen Instituten Depots erfolgt zwischen diesen Instituten keine Verrechnung. Dies hat zur Folge, dass der Gewinn aus Aktienverkäufen bei dem einen Institut nicht mit einem Verlust bei dem anderen Institut direkt verrechenbar ist. Diese Verrechnung kann ausschließlich in der Einkommensteuererklärung des Anlegers erfolgen. Hierzu bedarf es zwingend einer Verlustbescheinigung des Instituts, bei dem die Verluste entstanden sind. Mit dieser Bescheinigung ist in der Folge die Verrechnung im Zuge der Einkommensteuererklärung möglich. Fehlt diese Verlustbescheinigung bleibt nur der Verlustvortrag in das Folgejahr, was bei dann eventuell fehlenden Gewinnen zu steuerlichen Nachteilen führt.

Die Verlustbescheinigung muss beim Bankinstitut beantragt werden. Hierfür gilt eine Ausschlussfrist. Eine Beantragung ist nur bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres möglich. Eine spätere Stellung des Antrags ist nicht möglich. Eine rückwirkende Bescheinigung wird nicht ausgestellt. Das bedeutet, dass in zwei Tagen von heute an diese Frist abläuft. Wer also von der Verlustbescheinigung Gebrauch machen will, da er in diesem Jahr bei einem anderen Bankinstitut Gewinne aus Aktienverkäufen generiert hat, sollte sich tunlichst beeilen.

Die gesetzliche Beschränkung, dass Verluste aus Aktienverkäufen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können und bei der Verrechnung andere Einnahmen aus Kapitalvermögen ausgeschlossen werden, hält der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 11/18) für verfassungswidrig. Zur Klärung der verfassungsrechtlichen Frage wurde das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 3/21) angerufen, welches hierüber noch zu entscheiden hat.

Anleger, die eine Verrechnung ihrer Aktienverluste mit anderen positiven Kapitalerträgen begehren, sollen dies in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Selbstverständlich wird das Finanzamt diesem Antrag nicht folgen. Gegen den ergehenden Einkommensteuerbescheid sollte auf jeden Fall der Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragt werden.

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