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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Warum auch der Säumniszuschlag auf dem Prüfstand steht

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Der Gesetzgeber hat bestimmte steuerliche Nebenleistungen geschaffen die eine nicht ordnungsgemäße Abwicklung im Besteuerungsverfahren sanktionieren. Zu diesen Nebenleistungen zählt unter anderem der Verspätungszuschlag, die Berechnung von Zinsen und die Festsetzung von Säumniszuschlägen. Der Verspätungszuschlag kommt bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung oder Steueranmeldung zum Tragen. Die Zinsfestsetzung betrifft viele Besteuerungstatbestände infolge verspäteter Steuerfestsetzung. Säumniszuschläge werden bei verspäteter Zahlung erhoben.

Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr hat auch Auswirkungen auf die Frage nach der Höhe von Säumniszuschlägen.

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten. Auf ein volles Jahr gerechnet sprechen wir immerhin von 12 x 1% = 12% Zuschlag. Das Ziel dieser Festsetzung ist zum einen über ein Druckmittel den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten. Zum anderen soll der Steuerpflichtige für den Schaden durch die verspätet gezahlte Steuer aufkommen. Insofern hat der Säumniszuschlag auch einen Zinseffekt.

Auf der Basis bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geht man in der Literatur davon aus, dass der Strafanteil und der fiktive Zinsanteil jeweils die Hälfte des festzusetzenden Säumniszuschlags ausmachen.

Um den Zinsanteil ging es in dem folgenden Verfahren:

Ein Steuerpflichtiger kam für zwei Monate im Jahr 2018 der rechtzeitigen Zahlung der Umsatzsteuer nicht nach. Dem Gesetz folgend setzte das Finanzamt für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag fest. Gegen diese Festsetzung erhob der Steuerpflichtige Einspruch und beantragte Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch. In der Einspruchsbegründung machte der Steuerpflichtige klar, dass er den hälftigen Strafanteil des Säumniszuschlags akzeptiere, sich jedoch mit der Höhe des Zinsanteils nicht einverstanden erklären könne. Immerhin beträgt ein solcher Zinsanteil 0,5 Prozent pro Monat und somit sechs Prozent pro Jahr und dies hat unlängst das Bundesverfassungsgericht ab dem Jahr 2019 als verfassungswidrig erklärt.

Das Finanzamt lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab. Aufgrund dessen stellte der Steuerpflichtige einen gleichlautenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim zuständigen Finanzgericht Münster. Aber auch dort blieb der Antrag erfolglos (Beschluss vom 29.05.2020, Az. 12 V 901/20 AO). Das Finanzgericht führte in seiner Begründung aus, dass die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zinshöhe nicht auf Säumniszuschläge übertragbar sind. Diese Sichtweise beruht auf der Würdigung, dass Säumniszuschläge erstrangig als Druckmittel zu verstehen sind und der enthaltene Zins nur einen Nebenzweck darstellt.

Auch in dieser Entscheidung sah der Steuerpflichtige nach wie vor eine Verletzung seiner Rechte und legte beim Bundesfinanzhof in München hiergegen Beschwerde ein (Beschluss vom 26.05.2021, Az. VII B 13/21 AdV). Hier nun hatte er Erfolg. Die Richter bestätigten, dass die Beschwerde begründet und zulässig sei. Denn nach einer summarischen Prüfung des Sachverhalts sind die Richter dort der Auffassung, dass an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge ernstliche Zweifel bestehen. Somit hob der Bundesfinanzhof den Beschluss des Finanzgerichts und die Entscheidung des Finanzamts auf.

Es bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Jedoch sollte Einspruch gegen die Höhe von festgesetzten Säumniszuschlägen im Hinblick auf den Zinsanteil eingelegt werden.

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