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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Wann die Mobilitätsprämie gilt

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Mitte Januar dieses Jahres berichtete ich über die Erhöhung der Pendlerpauschale für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte. Ab dem Jahr 2021 wurde die als Werbungskosten zu berücksichtigende Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent auf 35 Cent und ab 2024 um weitere 3 Cent auf 38 Cent angehoben. Dies bedeutet, dass sich die abzugsfähigen Werbungskosten, die in der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden können, entsprechend erhöhen.

Durch die Erhöhung von abzugsfähigen Werbungskosten vermindern sich das zu versteuernde Einkommen und die darauf festzusetzende Einkommensteuer. Daraus folgt: Je höher der Steuersatz und somit die Progression, umso höher fällt die Steuerersparnis durch die erhöhten Werbungskosten aus. Im Umkehrschluss besteht jedoch genauso die Möglichkeit, dass die Werbungskostenerhöhung sich gar nicht auswirkt, da das zu versteuernde Einkommen unterhalb des steuerfreien Existenzminimums und mithin unterhalb der steuerlichen Grundfreibeträge liegt. Und genau dafür wurde die Mobilitätsprämie geschaffen und im Einkommensteuergesetz geregelt.

Wenn man diese Vorschriften liest erschließt sich die Berechnung und deren Wirkung nicht auf den ersten Blick. Lediglich der anzuwendende Prozentsatz in Höhe von 14 Prozent ist schnell zu erkennen. Die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die 35 Cent (38 Cent ab 2024) ab dem 21. Entfernungskilometer. Die für die Berechnung der Prämie maßgebende Bemessungsgrundlage berechnet sich in zwei Schritten.

Die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätszulage ist grundsätzlich die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer. Sie wird jedoch auf den Wert begrenzt, um den das zu versteuernde Einkommen den jeweiligen Grundfreibetrag unterschreitet. Der Grundfreibetrag beträgt 2021 in der Grundtabelle 9.744 Euro bzw. 19.488 Euro beim Splittingtarif.

Bei Arbeitnehmern wird die Bemessungsgrundlage nochmals beschränkt, nämlich soweit die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten den Arbeitnehmer Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt. Diese doch schwierig anmutende Berechnung soll am folgenden Beispiel deutlich gemacht werden:

Ein lediger Arbeitnehmer mit Steuerklasse eins (Ansatz der Grundtabelle) hat im Kalenderjahr 2021 an 220 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt. Die Entfernung beträgt 30 km. Weitere Werbungskosten hat er nicht. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 9.000 Euro und liegt somit unterhalb des Grundfreibetrags von 9.744 Euro.

Die Entfernungspauschale wird ermittelt:

220 Tage × 20 km × 30 Cent =    1.320 Euro

220 Tage × 10 km × 35 Cent =    770 Euro

Demnach beträgt die Entfernungspauschale 2.090 Euro und übersteigt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro um 1.090 Euro.

Von dem übersteigenden Betrag entfallen 770 Euro auf die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer. Somit stellt dieser Betrag zunächst die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie dar. Das zu versteuernde Einkommen (9.000 Euro) liegt jedoch nur 744 Euro unterhalb des Grundfreibetrags (9.744 Euro). In der Folge können von der erhöhten Entfernungspauschale von 770 Euro nur 744 Euro als Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie dienen. Die Mobilitätsprämie beträgt somit 14 Prozent von 744 Euro = 104,16 Euro.

Die Mobilitätsprämie wird durch einen Einkommensteuerbescheid festgesetzt. Allerdings werden Mobilitätsprämien unter 10 Euro nicht festgesetzt.

Durch diese Gesetzeslage ab 2021 kann sich für geringverdienende Berufspendler die Abgabe einer Steuererklärung lohnen. Der Vollständigkeit halber: Dies gilt auch für den Weg zur Betriebsstätte im Rahmen der selbstständigen oder gewerblichen Einkünfte.

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