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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Welche Kosten für eine Zweitwohnung steuerlich absetzbar sind

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Arbeitnehmer, die aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt begründet haben, um nicht täglich von ihrem Beschäftigungsort zum Wohnort zurückkehren zu müssen, können ihre notwendigen Mehraufwendungen unter anderem für Verpflegung, Unterkunft und Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen. In gleicher Höhe können diese Mehraufwendungen auch vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Der Werbungskostenabzug sowie der steuerfreie Arbeitgeberersatz sind auch bei einer längeren doppelten Haushaltsführung für den gesamten Zeitraum der auswärtigen Beschäftigung zulässig. Eine Ausnahme hiervon besteht bei den Verpflegungsmehraufwendungen, welche lediglich für die ersten drei Monate berücksichtigt werden können.

Entscheidend für den Werbungskostenabzug bzw. steuerfreien Arbeitgeberersatz ist, ob der Arbeitnehmer am Ort seines Lebensmittelpunkts einen eigenen Hausstand unterhält und ihm dadurch für zwei Wohnungen Unterhaltskosten entstehen. Die Kosten müssen angemessen, vergleichbar und ortsüblich sein. Vor allem um die Angemessenheit der zu berücksichtigenden Kosten zu gewährleisten, wurden die tatsächlich entstehenden Kosten für die Nutzung der Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich begrenzt. Dies sollte auch der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen, wirft aber auch Fragen auf. Denn seit Einführung der Vorschrift gibt es immer wieder Streit über den Umfang der begrenzten Unterkunftskosten und was diesen zuzurechnen ist.

Bereits 2018 wurde der Streit darüber rechtsanhängig, ob die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung in diese Begrenzung einzubeziehen ist oder nicht. Der Bundesfinanzhof verneinte dies steuerzahlerfreundlich mit Urteil vom 04.04.2019 (Az. VI R 18/17). Am 20.05.2020 stellte das Finanzgericht des Saarlandes durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid (Az. 2 K 1251/17) klar, dass auch Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz am Beschäftigungsort nicht in die Unterkunftskosten einzubeziehen sind. Und nun ist ein weiter Fall in der Rechtsfindung.

Viele Städte und Gemeinden erheben für eine Zweitwohnung eine Zweitwohnungssteuer. Bei der Unterkunft in einer Wohnung am Beschäftigungsort handelt es sich um eine Zweitwohnung im Sinne der Verordnung. Die zu klärende Frage liegt auf der Hand: Handelt es sich bei der Zweitwohnungssteuer um Unterkunftskosten und somit um zu begrenzende Kosten, oder ist die Zweitwohnungssteuer unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht München rechnet in seinem Urteil vom 26.11.2021 (Az. 8 K 2143/21) die Zweitwohnungssteuer nicht zu den Unterkunftskosten und somit nicht zu den auf 1.000 Euro gedeckelten Werbungskosten. Für die Richter handelt es sich bei den Kosten, die etwa durch melderechtliche Vorschriften wie die Anmeldung einer Zweitwohnung bei der Gemeinde und die daraus resultierenden Folgen, nämlich die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer, nicht um Unterkunftskosten. Nach Ansicht des Gerichts sind diese Kosten nicht zu begrenzen.

Allerdings wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen und zwischenzeitlich auch eingelegt (Az. VI R 30/21). Gleichwohl sollte im Falle der doppelten Haushaltsführung die Zweitwohnungssteuer in der Steuererklärung angesetzt werden – gerade dann, wenn die 1.000 Euro monatlich überschritten wurden. Sofern in zurückliegenden Jahren Einkommensteuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind, sollte auch hier noch der Antrag auf Berücksichtigung erfolgen. Das Finanzamt wird wohl die Berücksichtigung ablehnen. Hiergegen sollte jedoch Einspruch eingelegt und mit Verweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof Ruhen des Verfahrens beantragt werden.   

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