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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Auch eine geringe Nutzung rechtfertigt ein häusliches Arbeitszimmer

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ist immer wieder Gegenstand von Streitverfahren mit den Finanzämtern und vor den Finanzgerichten. Zunächst ist die Frage nach der räumlichen Gestaltung und Lage des Arbeitszimmers zu klären. Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein in die häusliche Sphäre eingebundener, jedoch für sich abgeschlossener Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Er ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet und darf nur ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Tätigkeiten genutzt werden. Eine private Mitbenutzung des Raumes führt grundsätzlich zur Versagung des Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzugs, es sei denn, sie ist von völlig untergeordneter Bedeutung.

Liegen diese Voraussetzungen für die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers vor, ist zu prüfen, in welchem Umfang die Aufwendungen steuerlich absetzbar sind. Wenn für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden.

Aber wie ist die Abzugsfähigkeit zu beurteilen, wenn das Arbeitszimmer alle diese Voraussetzungen für ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer erfüllt, jedoch ausschließlich nur in geringem Umfang für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof bereits in einem Verfahren im Jahr 2019 beschäftigt (Urteil vom 03.04.2019 – Az. VI R 46/17). Das Urteil wurde jedoch erst am 24.03.2022 veröffentlicht. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Eine Stewardess machte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. In diesem Arbeitszimmer bereitete sie sich auf die anstehenden Flüge vor. Sie beantragte die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 1.250 Euro, da ihr für diese Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Dies war auch unstreitig, da sie in den Flugzeugen keine Möglichkeit hatte sich auf die Flüge vorzubereiten und sie darlegen konnte, dass ihr nach der Ankunft oder unmittelbar vor Abflug am Flughafen die Zeit zur Vorbereitung fehlte. Eine Vorbereitung war jedoch notwendig, da wichtige Informationen zu Dienstplänen, Zollbestimmungen, Sicherheitsvorkehrungen usw. eingeholt werden mussten. Das häusliche Arbeitszimmer wurde rund 50 Stunden im Streitjahr hierzu genutzt.

Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab und verwies in der Einspruchsbegründung auf den sehr geringen Anteil dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit. Das Vorhalten des Arbeitszimmers sei nicht erforderlich und es könnten diese Arbeiten ebenso an einem Tisch in einem anderen Raum des Hauses (z. B. am Küchentisch) erledigt werden. Auch das im anschließenden Klageverfahren angerufene Finanzgericht vertrat die Meinung des Finanzamts.

Die eingelegte Revision beim Bundesfinanzhof führte für die Stewardess jedoch zum Erfolg. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber lediglich zwei Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gesetzlich normiert hat – nämlich entweder, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe oder es sich um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit handele.

Damit erschöpfen sich die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen. Das Merkmal der Erforderlichkeit des Arbeitszimmers, in Abwägung zu anderen häuslich gegebenen Möglichkeiten der Arbeitserledigung, fordert das Gesetz nicht. Somit spielt der Umfang der Nutzung, bei Erfüllung der beiden gesetzlich normierten Voraussetzungen, keine Rolle.

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