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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Was beim Verkauf eines betrieblichen Pkw gilt

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Beim Verkauf von Gegenständen des Betriebsvermögens kommt es häufig zu der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns. Versteuert werden die so genannten stillen Reserven. Stille Reserven sind wie folgt zu erklären:

Der Unternehmer schafft ein betrieblich genutztes Wirtschaftsgut, zum Beispiel eine Maschine, an. Für diese Maschine macht er jährliche Abschreibungen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend. Die Abschreibungen reduzieren von Jahr zu Jahr die Anschaffungskosten und der betriebliche Restwert, der so genannte Buchwert der Maschine, verringert sich. Wenn beim Verkauf dieser Maschine dann ein höherer Verkaufserlös erzielt wird als der betriebliche Buchwert, ist die Folge, dass diese Differenz in Form einer stillen Reserve als Veräußerungsgewinn zu besteuern ist.

Bei der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen, welches auch, wie zum Beispiel ein betrieblicher PKW, für private Zwecke verwendet wird, gelten Besonderheiten. Der Umfang der Nutzung ist von Bedeutung. Wird, um beim PKW zu bleiben, dieser zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, handelt es sich vollumfänglich um notwendiges Betriebsvermögen. Wird der PKW hingegen zu weniger als 10 Prozent betrieblich genutzt, stellt er erst gar kein Betriebsvermögen dar, sondern ist dem Privatvermögen zuzurechnen. Für die verbleibende Spanne zwischen mindestens 10 und 50 Prozent kann der Unternehmer selber entscheiden, ob der PKW dem (gewillkürten) Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist.

Besonders wichtig ist die Bestimmung, ob der PKW Betriebsvermögen oder Privatvermögen ist, beim späteren Verkauf des Fahrzeugs, zumal sich gerade beim PKW gerne stille Reserven durch Verkaufserlöse oberhalb der Buchwerte ergeben.

Rechnet der PKW nämlich zum Betriebsvermögen, sei es notwendiges Betriebsvermögen (mehr als 50 Prozent) oder als gewillkürtes Betriebsvermögen (10 bis 50 Prozent), wird dieser zwar wie die Maschine über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben, jedoch wird die Abschreibung um den Privatnutzungsanteil teilweise „neutralisiert“. Dies geschieht entweder durch konkrete Aufteilung der Abschreibung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil oder pauschal im Zuge der 1-Prozent-Regelung. Wie auch immer, die Höhe der Abschreibung für das Fahrzeug wirkt sich nicht zu 100 Prozent als Betriebsausgabe aus.

Die teilweise „Neutralisierung“ der Abschreibung durch die private Nutzung wirkt sich jedoch bei der Berechnung der stillen Reserven beim Verkauf nicht aus. Bei der Ermittlung des Buchwerts wird Jahr für Jahr die volle Abschreibung von den Anschaffungskosten abgezogen, ohne Berücksichtigung eines Privatnutzungsanteils. Dem Veräußerungserlös wird dieser Buchwert gegenübergestellt und die sich ergebenden stillen Reserven besteuert. Würde nur der Anteil der Abschreibung von den Anschaffungskosten abgezogen, der per Saldo zu gewinnmindernden Betriebsausgaben geführt hat, wäre der Buchwert im Zeitpunkt der Veräußerung höher und dadurch die steuerpflichtigen stillen Reserven geringer.

Folge ist demnach, dass sich zum einen die Abschreibung durch jährliche Kürzung um den Privatanteil nicht zu 100 Prozent als Betriebsausgabe auswirkt, jedoch die stillen Reserven beim Verkauf vollumfänglich besteuert werden. Dieser Umstand ist misslich, jedoch so vom Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 16.06.2020, Az. VIII R 9/18, bestätigt worden. Gegen das genannte Urteil wurde zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BVerfG: 2 BvR 2161/20). Vergleichbare Fälle sollten also mit Verweis auf das Verfahren offengehalten werden.

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