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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Beim Doppelbesteuerungsabkommen fallen Corona-Regeln weg

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Besteuerungsrechte bei grenzüberschreitenden Besteuerungs-tatbeständen werden in den sogenannten „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“, auch „Doppelbesteuerungs-abkommen“ oder kurz „DBA“ genannt, geregelt. Die grenzüberschreitend erzielten Einkünfte werden grundsätzlich einem der beiden beteiligten Staaten zugeordnet und dies gilt für sämtliche Einkünfte des Einkommensteuerrechts, so auch für den Arbeitslohn, der heute hier im Fokus stehen soll.

Gerade bei uns im Grenzgebiet zu den Niederlanden und Belgien sind die Regeln der DBA häufig anzuwenden. Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohn wird in den DBA mit diesen beiden Ländern grundsätzlich wie folgt geregelt, ohne auf Besonderheiten eingehen zu wollen.

Arbeitslohn, die eine in einem der beiden Vertragsstaaten ansässige Person bezieht, können nur im Wohnsitzstaat besteuert werden, es sei denn, dass die erbrachte Arbeit in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) ausgeübt wird. Wird die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt, so kann der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Konkret an einem Beispiel dargestellt:

Arbeitnehmer A wohnt in Eupen und arbeitet täglich bei seinem Arbeitgeber in Aachen. Belgien ist der Wohnsitzstaat, Deutschland der Tätigkeitsstaat. Somit hat zunächst Belgien als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn. Da A jedoch seine Arbeitsleistung am Sitz des Arbeitgebers in Aachen ausführt, wechselt das Besteuerungsrecht auf den Tätigkeitsstaat und somit nach Deutschland. Würde A seine Arbeitsleistung nicht oder nicht vollumfänglich in Deutschland erbringen, würde das Besteuerungsrecht für den Anteil des Arbeitslohns, der auf Tätigkeiten außerhalb Deutschlands entfällt, wieder nach Belgien als Wohnsitzstaat zurückfallen. In der Folge haben sowohl Belgien als auch Deutschland Besteuerungsrechte für die entsprechenden Anteile am Arbeitslohn. Eine durchaus schwierige Rechtslage, die sowohl auf das DBA mit Belgien als auch mit den Niederlanden zutrifft.

Die Corona-Pandemie im Jahr 2020 hat die Regeln für die Erbringung von Arbeitsleistungen zum Teil völlig verändert. Zum einen war häusliche Quarantänepflicht an der Tagesordnung und zum anderen wurden in allen europäischen Staaten Pflichten zur Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice eingeführt. Beides führte dazu, dass Arbeitgeber bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen Arbeitslohn bezahlten, bei dem die Arbeitsleistung nicht im (üblichen) Tätigkeitsstaat erbracht wurde. Auf unser Beispiel bezogen: A erhält Arbeitslohn vom Arbeitgeber in Aachen, obwohl er hierfür nicht in Aachen, sondern in seinem Homeoffice in Eupen tätig geworden ist. Dies gilt analog auch für die Zeiten einer Quarantäne.

Das DBA regelt zunächst eindeutig, dass der Teil des Arbeitslohns, der als Lohnfortzahlung für häusliche Quarantänezeiten oder für die Arbeit im Homeoffice in Eupen geleistet wird, nicht mehr in Deutschland, sondern in Belgien zu besteuern ist. Die Schwierigkeiten, die diese Regelung mit sich bringen würde, kann man sich vorstellen. Aus diesem Grunde haben unter anderem die für uns hier im Grenzgebiet zuständigen Vertragsstaaten reagiert und sogenannte Konsultationsvereinbarungen getroffen.

Auf den Punkt gebracht wurde vereinbart, dass diese, durch Corona Regeln bedingten Arbeitstage im häuslichen Bereich, von den Besteuerungsgrundsätzen der DBA ausgenommen werden. Ziel war, dass aus ökonomischen Gründen und nur bedingt durch die besondere Pandemielage, das Besteuerungsrecht nicht dauernd wechseln sollte. Der Arbeitslohn sollte weiterhin so besteuert werden, als wäre die Arbeitsleistung wie gewohnt am üblichen Arbeitsort erbracht worden.

Aber Achtung. Diese Konsultationsvereinbarungen wurden nunmehr zum 30. Juni 2022 gekündigt. Wer also im Laufe der Pandemie diese befristete Ausnahmeregelung nutzen konnte, gleichwohl sich aber an seinen Homeoffice Platz so gewöhnt hat, dass dieser beibehalten werden soll, löst nach den Grundsätzen der DBA ab dem 01. Juli 2022 eine Besteuerung des Arbeitslohns in zwei Vertragsstaaten aus. Wird dies in Kauf genommen, oder gar beabsichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass damit auch Aufzeichnungspflichten über Arbeitszeiten verbunden sind.

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