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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Nutzung eines Familienheimes reicht für Befreiung von Erbschaftsteuer nicht aus

Erstellt von Egbert Dahley | |   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Das Erbschaftsteuerrecht sieht für den Erbfall Vergünstigungen für den überlebenden Ehegatten vor. Dazu gehört unter anderem die Steuerbefreiung des geerbten Familienheimes bzw. einer Familienwohnung, wenn bestimmte Spielregeln erfüllt werden. Nach der Gesetzesbegründung sind der Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums und die Steuerbefreiung davon abhängig, dass der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner das Familienheim oder die bislang gemeinsam genutzte Wohnung auch tatsächlich als zivilrechtlicher Eigentümer selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

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