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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Berechnung von Zinsen im Besteuerungsverfahren – guter Ertrag, teurer Spaß

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Gesetzlich vorgeschrieben sind die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in bestimmten Fällen, Stundungszinsen, die Verzinsung hinterzogener Steuern, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung und Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge. Verzinst wird der Einkommensteuerbetrag, nicht die steuerlichen Nebenleistungen wie Säumnis- oder Verspätungszuschläge oder die Annexsteuern wie Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer. Der Zinssatz beträgt in allen Fällen 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, das bedeutet sechs Prozent pro Jahr.

Heute möchte ich den Fokus auf die Aussetzungszinsen und damit in Verbindung auf die Zinsen für Steuererstattungen legen. Stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor: Ein Steuerpflichtiger bekommt aufgrund der eingereichten Einkommensteuererklärung seinen Steuerbescheid. Festgesetzt wird eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 4000 Euro. Gerechnet hatte er mit einer Steuerzahlung in Höhe von 500 Euro. Der Steuerbescheid weicht deshalb von der Steuererklärung ab, da das Finanzamt geltend gemachte Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat.

Es stellt sich die Frage, wie der Steuerpflichtige mit dieser Situation umgehen soll, denn schließlich hat das Finanzamt in seinen Augen einen gravierenden Fehler gemacht. Gegen Steuerfestsetzungen kann sich jeder Steuerbürger selbstverständlich wehren, sobald Zweifel an der Richtigkeit bestehen. Zunächst kann der Einspruch im außergerichtlichen Verfahren eingelegt und im eventuell anschließenden gerichtlichen Verfahren die Klage erhoben werden. Es kann sich ein langwieriger Prozess entwickeln. Weder ein Einspruch noch eine Klage haben, von Ausnahmen abgesehen, aufschiebende Wirkung bezüglich der Fälligkeit des festgesetzten Steuerbetrags. Der Steuerpflichtige müsste also, obwohl er sich gegen die Höhe der Steuer zur Wehr setzt, die gesamte und somit auch die strittige Steuer, in unserem Fall die 4000 Euro, zum Fälligkeitszeitpunkt zahlen. Auf begründeten Antrag und bei ernsthaftem Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuer wird die Vollziehung ausgesetzt. Das bedeutet, dass die strittige Steuer danach solange nicht zu entrichten ist, bis die Sache abschließend – notfalls gerichtlich – überprüft wurde.

Unser Steuerpflichtiger stellt diesen begründeten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, dem auch stattgegeben wird. Er muss zunächst nur 500 Euro bei Fälligkeit zahlen, die strittigen 3500 Euro nicht. Am Ende des Rechtsstreites steht dann fest, ob der Steuerpflichtige oder das Finanzamt Recht behält. Obsiegt der Steuerpflichtige, wird der Steuerbescheid auf 500 Euro Einkommensteuerzahllast geändert. Zahlungen oder Erstattungen erfolgen nicht mehr, da die richtige Steuerschuld bei Fälligkeit beglichen wurde. War die Streichung der Aufwendungen durch das Finanzamt richtig und somit der Steuerbescheid in Ordnung, müssen die bislang nicht gezahlten 3500 Euro nunmehr entrichtet werden. Hinzu kommen jetzt noch die Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat. Immerhin sechs Prozent pro Jahr, ab der seinerzeitigen Fälligkeit der Steuer.

Beim heutigen Zins- und Kapitalmarkt äußerst üppig und je nach Dauer des Rechtsstreites schmerzlich. Sieht der Steuerpflichtige jedoch von einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und begleicht die strittige Steuerschuld, vermeidet er nicht nur das Risiko hoher Aussetzungszinsen, sondern er erhält bei längerer Verfahrensdauer im Falle des Erfolgs den Erstattungsbetrag vom Finanzamt gleichfalls verzinst.

Wo bekommt man heute diese Rendite bei unvergleichlich sicherer Anlageform? Aber dazu in meinem nächsten Artikel mehr.

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