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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

In meinem Artikel vom29. September 2014 hatte ich Sie ja bereits über die Verzinsung von Einkommensteuerbeträgen, insbesondere der Verzinsung im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung bei Rechtsstreiten informiert.

Zur Erinnerung: Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, mithin also stattliche 6 Prozent pro Jahr.

Heute werde ich, wie versprochen, auf die Verzinsung von Steuernachforderungen oder Steuererstattungen bei der Einkommensteuer eingehen. Mit der Verzinsung von Steuererstattungen und Steuernachzahlungen soll ein Ausgleich geschaffen werden, wenn Steuern erst lange nach ihrer Entstehung festgesetzt werden und dies zu einer Nachzahlung oder Erstattung führt. Die Verzinsung beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist.

Als Beispiel: Ein Steuerpflichtiger gibt seine Einkommensteuererklärung für 2013 im Februar 2015 ab. Die Frist von 15 Monaten beginnt mit Ablauf des Jahres 2013. Ergeht der Steuerbescheid noch im März 2015, können keine Zinsen entstehen. Ergeht er jedoch wegen langwieriger Ermittlungen oder Bearbeitungszeiten erst im Mai 2015, entstehen Zinsen ab 1. April 2015, und zwar zulasten des Steuerpflichtigen für eine sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Einkommensteuernachzahlung oder zugunsten des Steuerpflichtigen für eine sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Einkommensteuererstattung.

Der Grund der späten Steuerfestsetzung spielt keine Rolle, was bei Nachzahlungszinsen ärgerlich sein kann, da der Steuerpflichtige auf Bearbeitungszeiten keinen Einfluss hat. Bei Erstattungszinsen lässt man sich das selbstverständlich gefallen, denn besser kann man sein Geld zur Zeit wohl kaum anlegen. Die Verzinsung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Steuerbescheid bekannt gegeben wird. Unerheblich ist, ob und wann die Steuerforderung tatsächlich entrichtet wird. Bei der Berechnung der Zinsen werden nur volle Monate berücksichtigt; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Die Zinsen berechnen sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und den Steuerabzugsbeträgen wie zum Beispiel der Lohnsteuer und den bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen.

Allein aufgrund der Höhe dieser Zinsen sollten Nachzahlungszinsen vermieden werden. Ist abzusehen, dass eine Einkommensteuernachzahlung erst nach Ablauf der 15 Monate festgesetzt wird, besteht die Möglichkeit, die Festsetzung von Zinsen zu vermeiden. Der Steuerpflichtige kann eine entsprechende freiwillige Einkommensteuervorauszahlung leisten. Eigentlich sind zwar freiwillige Vorauszahlungen nicht zu berücksichtigen, jedoch sind die Finanzämter bei Beträgen von mindestens 5000 Euro angewiesen, hierauf die Vorauszahlungsfestsetzung anzupassen und damit ist die Zahlung wieder zu berücksichtigen. Wichtig ist dabei, dass so frühzeitig gezahlt wird, dass der Vorauszahlungsbescheid noch vor Beginn der Zinslaufzeit ergeht. Ist die Zahlung auf die zu erwartende Einkommensteuerschuld geringer als 5000 Euro, können die festgesetzten Zinsen später auf Antrag erlassen werden.

Die Nachzahlungszinsen sind angesichts des heutigen Kapitalmarkts die wohl teuerste Finanzierungsvariante und sie gehören zudem zu den steuerlich nicht abziehbaren Ausgaben. Erstattungszinsen sind dagegen steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Verzinsung wurde bislang von den Gerichten als verfassungsgemäß angesehen. Inzwischen sind aber erneut Verfahren anhängig, in welchen die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe geltend gemacht wird.

Es gilt dies weiter zu beobachten.

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