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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer – Neuigkeiten, Ergänzungen, Erleichterungen

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Mit meinem Artikel vom3.März dieses Jahres berichtete ich über die grundlegenden Änderungen des Kirchensteuerabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Zur Erinnerung: Steuerpflichtige sind verpflichtet, sofern sie einer Religionsgemeinschaft angehören, die zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist, Kirchensteuer auch auf Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungsteuer zu zahlen. Der Einbehalt dieser Kirchensteuer hat bereits durch die auszahlenden Stellen zu erfolgen. Diese auszahlenden Stellen müssen sich zwingend über die steuerlichen Verhältnisse der Zahlungsempfänger im Hinblick auf die Kirchensteuerpflicht kundig machen. Dies geschieht über ein automatisiertes Abfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern, welches dieses Jahr bis Ende Oktober für die Auszahlungen im Jahr 2015 zu erfolgen hat.

Gerade für Kapitalgesellschaften, welche ebenfalls von dieser Neuerung im Rahmen von Gewinnausschüttungen betroffen sind, ist dieses Verfahren völliges Neuland. Aber offensichtlich hat auch das Bundeszentralamt für Steuern den Umfang der Maßnahme unterschätzt, denn die Frist für das Abfrageverfahren wurde aktuell um einen Monat von Ende Oktober 2014 auf den 30. November 2014 verlängert.

Diese Nachricht verschafft allen Beteiligten ein wenig Luft. Insbesondere haben damit auch Unternehmen, die erst kürzlich den Registrierungsprozess für das Verfahren angestoßen haben, noch die Möglichkeit, die für den Kirchensteuerabzug notwendige Abfrage rechtzeitig erledigen zu können. Weiterhin wurden im Laufe dieses Jahres auch einige Ausnahmeregelungen und Erleichterungen eingeführt, auf die ich so kurz vor Toresschluss hinweisen möchte.

Nachfolgend deshalb eine Übersicht über die Ausnahmeregelungen, aufgrund derer die Abfrage zunächst unterbleiben kann:

· Bei Ein-Mann-Kapitalgesellschaften, wenn der alleinige Gesellschafter konfessionslos ist beziehungsweise keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Kommt jedoch ein weiterer Gesellschafter hinzu, muss die Regelabfrage immer erfolgen.

· Bei Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Satzung oder ein Gesellschafterbeschluss eine Ausschüttung verbietet.

· Bei Kapitalgesellschaften, bei denen eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlich ist, wie in Fällen von Verlustvorträgen, aktuell schlechter Ertragslage oder dem Ausschüttungsverhalten der Vorjahre.

·Bei den Komplementär- GmbHs, die lediglich eine Gesellschafterstellung innerhalb einer Kommanditgesellschaft bekleiden und niemals Gewinne ausschütten.

Zu beachten ist jedoch, dass jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete dennoch in der Lage sein muss, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen. Es handelt sich hierbei um eine so genannte Anlassabfrage. Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, sollte die notwendige Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern deshalb immer erfolgen. Für die Registrierung steht Ihnen das Elster-Portal der Finanzverwaltung zur Verfügung. Dort gibt es auch Hilfestellung bei technischen Fragen und eine Support- Hotline wurde ebenfalls unter der Rufnummer 0800-8007545-5 eingerichtet. 

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