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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Umfang der Nutzung eines Dienstwagens im Rahmen der Ein-Prozent Regelung

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug unentgeltlich auch zur privaten Nutzung, ist der damit gewährte Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Gesetzgeber sieht für die Berechnung dieses Vorteils zwei Wertermittlungsmethoden vor:

Die pauschale Nutzungswertermittlung nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung sowie die Einzelnachweismethode mit Fahrtenbuchführung. Wesentlich häufiger wird dabei in der Praxis der pauschalen Wertermittlung der Vorzug gewährt.

Der Grund hierfür liegt in der einfachen Handhabung dieses Berechnungsverfahrens. Es stellt sich jedoch die Frage, welche Fahrten durch diese pauschale Berechnung erfasst und welche hierdurch steuerlich nicht abgegolten werden. Oft genug wird der zur Verfügung gestellte Dienstwagen auch für Fahrten im Rahmen anderer Einkunftsarten des Arbeitnehmers genutzt, wie zum Beispiel die Ausübung einer selbstständigen oder gewerblichen Nebentätigkeit oder in Verbindung mit der Vermietung einer Immobilie.

Kann der Arbeitnehmer dann Fahrtkosten mit dem Dienstwagen bei diesen Einkünfteermittlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen? Schließlich hat sein Arbeitgeber die Nutzung ja bereits für ihn versteuert.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 26.9.2014 (Az. 11 K 246/13E) zur Frage geurteilt, ob einem Arbeitnehmer, der auch selber betriebliche Einkünfte erzielt, ein Betriebsausgabenabzug für Fahrtkosten zusteht, die auf ein ihm von seinem Arbeitgeber zur Nutzung überlassenes Fahrzeug entfallen.

Der Sachbezug wurde auch in diesem Fall bereits in Höhe der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass dem Kläger im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs keine Betriebsausgaben entstanden seien, da dem Kläger das Fahrzeug von seinem Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Sowohl die Anschaffungs- als auch sämtliche laufenden Kosten des Fahrzeugs wurden von dem Arbeitgeber getragen. Es kann der Sachbezug aufgrund der pauschalen Nutzungswertbesteuerung auch nicht anteilig als Betriebsausgabe beim Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Denn der Sachbezug erfasste lediglich die private Nutzung und nicht die Nutzung des Fahrzeugs in einem Betrieb des Arbeitnehmers.

Innerhalb der Finanzverwaltung wurde dies zugunsten des Steuerpflichtigen anders gesehen. Die Oberfinanzdirektion Erfurt hat in einem Schreiben vom 26.1.1999 (S 2177 A – 01 – St 324) die Auffassung vertreten, dass in dem Ansatz des geldwerten Vorteils in Höhe der Ein-Prozent-Regelung eine Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer zu sehen sei, welche zur Berücksichtigung anteiliger Betriebsausgaben führt. Die Finanzrichter waren jedoch der Auffassung, dass dies bereits deshalb unrichtig sei, weil die Sachbezugsbesteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht zu einer Kostenübernahme des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber führt.

Eine Übernahme von Kosten durch den Arbeitnehmer könne in der pauschalen Nutzungswertbesteuerung nicht gesehen werden. Das Gericht bestreitet also ausdrücklich die Auffassung der Oberfinanzdirektion Erfurt. Sicher ist sich das Gericht jedoch nicht, denn es hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Denn es sei durch höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt, inwiefern die Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten betrieblichen Fahrzeugs zu Betriebsausgaben des Steuerpflichtigen in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen führt.

Nun hat also wieder einmal das höchste Finanzgericht das letzte Wort. In gleich gelagerten Fällen sollten deshalb Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden und bei Ablehnung des Kostenansatzes durch das Finanzamt hiergegen Einspruch eingelegt werden. Ein Ruhen des Verfahrens auf Antrag mit Hinweis auf die anhängige Revision ist möglich.

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