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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Umzugskosten in der Einkommensteuererklärung

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Ein Umzug bringt nicht nur eine Menge Arbeit mit sich, sondern verursacht im Allgemeinen auch nicht unerhebliche Kosten. Ist ein Umzug beruflich veranlasst, sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich
abzugsfähig.

Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn die berufliche Tätigkeit den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt und eine eventuelle private Mitveranlassung eine untergeordnete Rolle spielt. Insbesondere ist ein Umzug beruflich veranlasst, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt beim regelmäßigen Aufsuchen der Tätigkeitsstätte um mindestens eine Stunde reduziert.

Dies gilt auch für einen Umzug innerhalb einer Großstadt. Wird die Tätigkeitsstätte nur selten aufgesucht, reicht diese Verkürzung der Fahrzeit allein nicht aus. Ebenso
kann jedoch bei Hinzukommen anderer hinreichender Gründe eine geringere Zeitersparnis ausreichend sein, z. B. wenn nach dem Umzug die Tätigkeitsstätte zu
Fuß erreicht werden kann.

Wenn der berufliche Charakter des Umzugs unzweifelhaft ist, ist eine gleichzeitige private Verbesserung der Wohnsituation nicht schädlich. Rechtsprechung in diesem
Zusammenhang gibt es bei Umzug aus einer Mietwohnung in ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung oder auch bei Umzug in eine größereWohnung nach
der Geburt eines Kindes.

Die berücksichtigungsfähigen Umzugskosten, nach Abzug von steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen, können wie folgt umrissen werden: Kosten eines Spediteurs für die Beförderung des Umzugsguts sowie die Kosten für die Demontage und Montage von Möbeln.

Bei Umzug in Eigenregie die Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer oder die Kosten für einen Leihwagen inklusive Kraftstoffkosten.

Weiterhin sind Transportnebenkosten wie z. B. Packmaterialien, Versicherung des Umzugsguts, Trinkgelder oder Zahlungen an Umzugshelfer abzugsfähig. Abzugsfähig sind alle Reisekosten, die durch den Umzug veranlasst sind. Insbesondere sind dies Reisen zur Suche und Besichtigung einer Wohnung sowie zur Vorbereitung und Durchfu?hrung des Umzugs.

Hierzu gehören z.B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten oder Verpflegungsmehraufwand. Sollten Kosten durch doppelt gezahlte Mieten oder
Maklerkosten für dieWohnungsvermittlung entstanden sein, sind auch diese steuerlich zu berücksichtigen.

Ausgenommen sind allerdings Maklerkosten für die Vermittlung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. Gleichfalls können umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder wie Kosten für Nachhilfeunterricht zu steuermindernden Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen.

Hierbei gelten jedoch Höchstbeträge. Steuerlich wirken sich Kosten bis 1984 Euro bei Beendigung des Umzugs bis 31.3.2019 und 2045 Euro ab 1.4.2019 aus.
Schließlich können noch Pauschalbeträge für sonstige Umzugsauslagen in Ansatz gebracht werden. Diese werden auch ohne Nachweis anerkannt. Die Pauschalen betragen bis zum 31.3.2019 bei Ledigen 787 Euro, bei Verheirateten und Lebenspartnern 1573 Euro und für jede weitere Person die mit umzieht 347 Euro.

Seit 1.4.2019 erhöhten sich die Beträge auf 811 Euro bei Ledigen, 1622 Euro bei Verheirateten und Lebenspartnern und 357 Euro für jede weitere Person. Zu den sonstigen Umzugsauslagen gehören z. B. Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, Anzeigen, Inserate oder Kosten für Lokalzeitungen des neuen Wohnorts
zum Studium der Immobilienanzeigen.

Sollte der Umzug aufgrund privater Veranlassung nicht die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Werbungskosten oder Betriebsausgabe erfüllen, kann eine Beru?cksichtigung der Kosten für eine Umzugsspedition im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen sowie die Kosten für den Ab- und Aufbau von Möbeln als Handwerkerleistung infrage kommen.

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