Zum Hauptinhalt springen

"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen – die Neuregelung

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Es ist gut ein Jahr her, da machte ich an dieser Stelle auf die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes mit den beiden Entscheidungen vom 16. Mai 2013 (Az. VI R 94/10 und VI R 7/11) zur lohnsteuerlichen Behandlung im Rahmen von Betriebsveranstaltungen aufmerksam.

Es ging in diesen Verfahren um die Frage, inwieweit dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ein Vorteil gewährt wurde, dem die Besteuerung im Zuge des Lohnsteuerverfahrens, unter Berücksichtigung einer
Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer, Rechnung tragen muss. Die Arbeitnehmer und deren mit eingeladene Begleitpersonen amüsieren sich schließlich bei dieser Veranstaltung auf Kosten des Arbeitgebers, ohne sich an diesen Kosten beteiligen zu müssen. Daran knüpft das Gesetz grundsätzlich die Besteuerung eines geldwerten Vorteils.

So weit, so gut, und ganz unzweifelhaft völlig rechtssystematisch. Auf den Punkt gebracht war die Rechtslage bis zu den Urteilen so, dass zunächst alle dem Arbeitgeber entstandenen Kosten addiert wurden. Anschließend wurde die Summe dieser Kosten durch die Anzahl der teilnehmenden Personen geteilt und so der Vorteil für jeden einzelnen Arbeitnehmer ermittelt. Überstieg dieser Vorteil die Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer, handelte es sich vom ersten Euro an um einen geldwerten Vorteil und somit um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof hatte jedoch seinerzeit darüber zu entscheiden, welche vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen lohnsteuerliche Vorteile der Arbeitnehmer
sind.

Die Zusammensetzung der Kosten bei einer solchen Veranstaltung ist vielfältig und besteht zum Beispiel aus Raummiete, Musik- oder Künstlergagen oder der Bewirtung. Zu einer Bereicherung, so die Richter des Bundesfinanzhofes, führen
nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar „konsumiert“ werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Die übrigen Kosten, so das Gericht, sind bei der Vorteilsberechnung nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls durften die bisher den Arbeitnehmern zugerechneten Kosten, welche anteilig auf seine Begleitpersonen entfielen, nicht mehr zugerechnet werden.

Das diese arbeitnehmerfreundliche
Rechtsprechung dem Gesetzgeber nicht recht war, braucht wohl nicht gesondert erwähnt zu werden. Deshalb erfolgte eine Gesetzesänderung zum 1. Januar und ab 2015 gibt es nunmehr neue Spielregeln. Wenn ich sage „neue Spielregeln“, muss ich leider feststellen, dass weitestgehend der Rechtsstand bis zur günstigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wieder hergestellt wurde. Es wird nun gesetzlich fixiert, dass als Zuwendungen alle Aufwendungen des Arbeitgebers gelten, unabhängig davon, ob diese einem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder nur über einen rechnerischen Anteil an den Kosten.

Auch die auf die Begleitperson entfallenden Kosten muss sich der Arbeitnehmer wieder zurechnen lassen. Dies bedeutet, dass die Grenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer wieder schnell erreicht wird. Im Gesetzgebungsverfahren wurde deshalb darüber nachgedacht, diese Freigrenze auf 150 Euro anzuheben.

Dieser Gedanke wurde wieder verworfen. Eine Entschärfung der stringenten Besteuerung des geldwerten Vorteils wurde jedoch dadurch herbeigeführt, indem aus der Freigrenze von 110 Euro ein Freibetrag von 110 Euro wurde. Dies führt dazu, dass bei Überschreiten dieser Freigrenze der Vorteil nicht von ersten Euro an zu besteuern ist sondern nur der die 110 Euro übersteigende Anteil.

Zurück