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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Corona: Verlust im Jahr 2020 kann Steuerlast 2019 mindern

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Aufgrund der Corona-Krise sind viele Gewerbetreibende, Selbstständige, Land- und Forstwirte oder Vermieter insofern betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern oder gar für 2020 mit einem Verlust zu rechnen ist. Steuerliche Verluste können grundsätzlich in das dem Verlustjahr vorangegangene Jahr oder in die Folgejahre zur Verrechnung mit positiven Einkünften zurück- bzw. vorgetragen werden. Ein Anspruch auf Verlustrücktrag in das vorangegangene Jahr entsteht frühestens mit endgültiger Feststellung des Verlustes. Konkret bedeutet dies, dass ein Verlust für 2020 frühestens mit dem Jahresabschluss in 2021 festgestellt und erst dann in das Jahr 2019 zurückgetragen werden kann. Jetzt hat das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 24. April 2020 auch hierbei eine Erleichterung angeordnet.

Unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige, die für 2019 Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen geleistet haben, aber noch nicht für das Jahr 2019 veranlagt worden sind, können eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Da die Prognose über einen Verlust in 2020 schwierig ist, sollen die Anträge auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags vereinfacht abgewickelt werden. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag beträgt 15 Prozent des Saldos der Gewinneinkünfte sowie der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden.

Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antragsteller muss erheblich von der Corona-Krise betroffen sein. Davon ist auszugehen, wenn zum einen seine Vorauszahlungen 2020 bereits auf 0 Euro herabgesetzt wurden und er zum anderen versichert, dass er für 2020 eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Die Reduzierung der Vorauszahlungshöhe führt zu einem Erstattungsanspruch. Bei Veranlagung der Steuererklärungen 2019 kann dieser pauschale und bislang fiktive Verlustrücktrag aus 2020 nicht berücksichtigt werden, da dies erst im Jahre 2021 in tatsächlich festgestellter Höhe geschieht. Hierdurch ergibt sich für 2019 zunächst eine Steuernachzahlung in entsprechender Höhe.

Hat sich an der Verlusteinschätzung für 2020 bis dahin nichts geändert, ist die auf den fiktiven Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung auf Antrag zinslos zu stunden. Die Stundung ist befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020. Ergibt sich im Rahmen der Veranlagung für 2020 dann ein tatsächlicher Verlustrücktrag, entfällt insoweit die bisher festgesetzte und gestundete Nachzahlung für 2019. Ergibt sich kein oder ein geringerer Verlustrücktrag, ist die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 entsprechend zu entrichten.

Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:

A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat die für das Jahr 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer in Höhe von 24.000 Euro entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 Euro zugrunde. A beantragt im Pauschalverfahren die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 und versichert, dass er für 2020 eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet. Das Finanzamt ermittelt einen pauschalen Verlustrücktrag von 12.000 Euro (15 Prozent von 80.000 Euro). Hierdurch ergibt sich eine Reduzierung der Vorauszahlungen auf 18.000 Euro und die sich ergebende Überzahlung von 6.000 Euro wird erstattet.

Im Rahmen der erstmaligen Veranlagung für 2019 in 2020 ergibt sich (mangels tatsächlichem Verlustrücktrag aus 2020) eine Nachzahlung von 6.000 Euro. Diese wird bis zur Veranlagung für 2020 in 2021 zinslos gestundet. Für 2020 ergibt sich ein Verlust, der höher ist als der im Pauschalverfahren bisher berücksichtigte Verlust von 12.000 Euro. Der Steuerbescheid 2019 wird geändert, der tatsächliche Verlustrücktrag wird berücksichtigt und die anlässlich der erstmaligen Steuerfestsetzung 2019 bewilligte Stundung entfällt. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.

Ergäbe sich für 2020 entgegen der ursprünglichen Prognose doch kein Verlust, wäre die gestundete Nachzahlung für 2019 zu entrichten, aber auch hier sind Stundungszinsen nicht festzusetzen.

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