Zum Hauptinhalt springen

"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Umsatzsteuerpflicht bei geschlossenem Fitnessstudio

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausführt, unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. Liegen diese Tatbestandsmerkmale ausnahmslos vor, erfolgt die Prüfung, ob auf die Leistung eine Steuerbefreiungsvorschrift Anwendung findet oder nicht. Ist dies nicht der Fall, wird die Umsatzsteuer nach dem zutreffenden Steuersatz erhoben. Die Höhe der Umsatzsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Entgelt für die erbrachte Leistung.

Dies zeigt, dass es sich um einen Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmer und dem Kunden oder Abnehmer handeln muss. Das Entgelt wird gezahlt, weil eine Leistung erbracht wurde und umgekehrt, aus unternehmerischer Sicht, wird eine Leistung erbracht, weil diese mit einem entsprechenden und angemessenen Entgelt bezahlt wird. Dies bezeichnet man auch als Kausalzusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Ohne Leistung keine Gegenleistung und ohne erkennbare Gegenleistung erst gar keine Leistung.

Es gibt allerdings in ausreichendem Maße Fälle, in denen diese, für die Umsatzsteuer wichtige Grundregel, nicht immer klar und eindeutig zu erkennen ist. Dies ist zum Beispiel bei Zuschüssen der Fall oder auch, jetzt in Coronazeiten, bei der Schließung von Sportstätten, in denen ansonsten Mitglieder gegen laufende Beitragszahlung trainieren, wie der folgende Fall zeigen soll.

Ein Fitnessstudio ist von dem augenblicklichen Shutdown betroffen, muss den Betrieb einstellen und schließen. Die Mitglieder können ihrem Freizeitvergnügen nicht mehr nachkommen. Gleichwohl läuft der Vertrag zwischen dem Studio und den Trainierenden grundsätzlich weiter. Unterstellen wir der Vertrag hätte keine Klausel zur Aussetzung der Beitragszahlung, wären die Beiträge trotz Schließung zu entrichten. Im Übrigen erklären sich Mitglieder oft genug und dankenswerterweise mit der weiteren Abbuchung der Beiträge aus Solidarität einverstanden und unterstützen damit den Betreiber in seiner unverschuldeten und misslichen Situation.

Dem Grundsatz der Umsatzbesteuerung folgend muss festgestellt werden, dass in dieser Situation kein Leistungsaustausch stattfindet. Es fließt zwar ein Entgelt seitens der Mitglieder, jedoch erbringt der Betreiber des Sportstudios keine Gegenleistung. Er kann seine Sportstätte nicht wie vereinbart zu Trainingszwecken zur Verfügung stellen. Es fehlt die Leistungserbringung zur Erzielung von Entgelt.

Da die Zahlungen an den Studiobetreiber lediglich eine Art Entschädigung darstellen und kein Entgelt, sind diese Beiträge keine Bestandteile der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Umsatzsteuer auf Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen darf nicht erhoben werden. In einem solchen Fall ist die Folge, dass der Studiobesitzer die betreffenden Einnahmen nicht in seine Umsatzsteuer-Voranmeldung einbeziehen und hierauf keine Umsatzsteuerbeträge abführen muss.

Voraussetzung für die vorgenannte Handhabung ist, dass keine anderweitige Leistung des Studiobetreibers gewährt wird. Wurde mit dem Studiobetreiber aufgrund der coronabedingten Schließung vereinbart, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrages zur Folge hat oder dass bei Beitragsfortzahlung ein Gutschein entsprechend dem ursprünglich gebuchten Leistungsumfang für eine beitragsfreie Zeit die der Dauer der Schließzeit entspricht, ausgestellt wird, handelt es sich um eine Anzahlung für eine spätere Leistung. Diese Fälle erfüllen wieder den Grundsatz der Leistung und der konkreten Gegenleistung und lösen damit die Umsatzsteuer aus.

Zurück