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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Umsatzsteuerschuld der Handwerker: Es wird wieder so, wie es früher war.

Erstellt von Egbert Dahley | |   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Heute möchte ich die Gelegenheit nutzen, Ihnen nicht nur einen Rat in steuerlicher Hinsicht, sondern auch einen Einblick in den verzwickten Ablauf der Rechtsentwicklung des Steuerrechts zu geben.

Ein Räderwerk von Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen, welches auch schnell zu Mühlsteinen werden kann, zwischen die man leicht geraten kann. Es geht wieder um die Umsatzsteuer der Handwerker und Bauleister und wer diese Umsatzsteuer tatsächlich schuldet. Anfangen möchte ich mit dem Hinweis auf meinen Artikel vom 23. Juni an dieser Stelle. Grundlage hierzu war die Rechtsprechung des höchsten deutschen Finanzgerichts - des Bundesfinanzhofes in München. Grundsätzlich besagte die Rechtslage bis zu den Urteilen des Bundesfinanzhofes, dass bei Handwerkern, die eine Bauleistung an einen anderen Handwerker erbrachten, die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger überging und der Steuerschuldner die Umsatzsteuer abzuführen hatte. Durch die Urteile wurde der Übergang der Steuerschuldnerschaft nun auf die Fälle beschränkt, in denen die Leistungsempfänger die an sie erbrachte Leistung ihrerseits wiederum für die Erbringung von Bauleistungen verwendeten. Die Richter hatten das Gesetz mithin anders ausgelegt, als der Gesetzgeber es bei Verabschiedung des Gesetzes seinerzeit geplant hatte. Der Gesetzgeber wollte offensichtlich den Übergang der Steuerschuldnerschaft so weit wie möglich fassen.

Nun muss man wissen, dass losgelöst vom Gesetz sich der Steuerbürger in gleich gelagerten Fällen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes verlassen kann. Jedoch war die Unsicherheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung enormund die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes weder im Sinne der Finanzverwaltung noch im Sinne des Gesetzgebers. Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung nicht ignoriert. Gleichwohl sah man Regelungslücken in dem ganzen Verfahren und nachfolgend mögliche Steuerausfälle in erheblichem Umfang. Deshalb reagierte das Bundesfinanzministerium mit drei umfangreichen Schreiben auf die Rechtsprechung und nahm hierzu ausführlich Stellung. Es sollte ein Missbrauch durch entstandene Regelungslücken verhindert werden. Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind jedoch lediglich Anweisungen innerhalb der Exekutive an die nachgeordneten Behörden und besitzen damit keine Bindungswirkung für den Steuerbürger. Also musste zusätzlich der Gesetzgeber reagieren, was er zwischenzeitlich auch getan hat. Auf dem Weg zur Verabschiedung war das sogenannte "Kroatiengesetz" zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Dieses Gesetzes bediente man sich und änderte hierdurch flugs dasUmsatzsteuergesetz bezüglich der Regelungen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft. Die gesetzliche Neuregelung ist zwingend ab dem 1. Oktober 2014 anzuwenden. Die alte Rechtslage bis zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wurde grundsätzlich wieder hergestellt. Danach ist jetzt wieder der Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer für eine an ihn erbrachte Bauleistung, wenn er selber nachhaltig Bauleistungen ausführt. Das Finanzamt wird dem Leistungsempfänger eine (neue) Bescheinigung auf begründeten Antrag hin ausstellen, aus der sich die Nachhaltigkeit der Bautätigkeit des Unternehmers ergibt. Diese Bescheinigung wird für längstens drei Jahre ausgestellt und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Ist der Empfänger einer Bauleistung im Besitz der Bescheinigung, schuldet er in jedem Fall dieUmsatzsteuer für Bauleistungen, die an ihn erbracht werden.

Fazit: Einmal raus und dann wieder rein in die Kartoffeln, zwischenzeitlich viel Aufregung und viel Verwaltungsaufwand und doch bleibt letztendlich alles beim Alten.

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