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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Sind Ehescheidungskosten steuerlich nach wie vor absetzbar oder doch nicht?

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

Wie unstetig die Rechtsanwendung im Steuerrecht sein kann und leider oftmals ist, kann ich Ihnen heute ein weiteres mal anhand der außergewöhnlichen Belastungen zeigen.

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig entstehen und nicht zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören.

Der Gesetzeszweck liegt darin, den existenznotwendigen außergewöhnlichen Lebensbedarf, der infolge ungewöhnlicher Umstände über dem regelmäßigen Lebensbedarf liegt, den Steuerpflichtigen belastet und den er selbst endgültig tragen muss, steuermindernd zu berücksichtigen. Bei den Kosten im Rahmen eines Scheidungsprozesses handelte es sich bis einschließlich 2012 grundsätzlich um eine außergewöhnliche Belastung. Nach einer Gesetzesänderung im Jahre 2012 sind Prozesskosten seit dem Jahr 2013 vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom16. Oktober 2014 (Az. 4 K 1976/14) als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der seit 2013 geltenden Neuregelung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können. Die Richter bejahten das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst, lehnten sie jedoch bezüglich der Scheidungsfolgekosten ab.

Die Entscheidung begründete der Senat wie folgt: Die gesetzliche Bestimmung aus dem Jahre 2012, nach welcher nur Aufwendungen für Prozesse mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen abzugsfähig seien, gehe auf eine Formulierung in einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1996 zurück.

Gleichzeitig wurde in dem damaligen Urteil seitens des Bundesfinanzhofes die ständige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten bestätigt. Mit der Übernahme dieser Urteilsformulierung in die Gesetzesänderung 2012 habe der Gesetzgeber offensichtlich auch die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung übernommen. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und entsprechend steuerlich zu berücksichtigen.

Dem gegenüber seien nach der Neuregelung seit 2013 die Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Selbst nach der bisherigen Rechtsprechung seien Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen wie zum Beispiel Unterhalt, Güterrecht, Sorgerecht oder Umgangsrecht nicht als zwangsläufig anzusehen. Diese Folgesachen würden nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen verhandelt und entschieden.

Sie könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Im Streitfall hat das Finanzgericht der Klage, welche sowohl Scheidungskosten als auch Scheidungsfolgekosten betraf, nur hinsichtlich der Prozesskosten für die Ehescheidung stattgegeben, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Es bleibt also spannend und in vergleichbaren Fällen sollte bei Ablehnung der Prozesskosten Einspruch eingelegt werden.

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