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"Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist."

(Henry Ford)

Kosten der Erstausbildung: Nun haben die Karlsruher Richter das letzte Wort

|   Der Steuerratgeber - Kolumne in der Aachener Zeitung

In manchen Steuerrechtsgebieten kehrt keine Ruhe ein. Dies muss jedoch nicht zum Nachteil der Steuerpflichtigen sein, wie die aktuelle Entwicklung im Bereich der Erstausbildungskosten zeigt. Die steuerliche Berücksichtigung steht nämlich wieder einmal auf dem Prüfstand. Hierzu jedoch zunächst eine Erläuterung der historischen Entwicklung dieser jetzigen Situation.

Ausbildungskosten, vor allem für eine Erstausbildung, wurden früher den Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet. Diese Kosten stellten weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben dar und konnten lediglich im Rahmen der Sonderausgaben steuerliche Berücksichtigung finden. Ende 2011 stellte der Bundesfinanzhof mit zwei revolutionären Urteilen fest, dass er wohl die Notwendigkeit der Berücksichtigung dieser Ausbildungskosten sähe, da sie ja schließlich später zu zum Teil nicht unerheblich hohen, steuerpflichtigen Einnahmen führen.

Die Verfahren betrafen Sachverhalte des Jahres 2004 und behandelten die Erstausbildung zum Flugzeugführer sowie ein Medizinstudium. Der Gesetzgeber reagierte umgehend darauf, denn dies könnte ja nun gar nicht in Frage kommen. Es wäre nie der Wille des Gesetzgebers gewesen und so könne man das Gesetz auch nicht interpretieren. Zur Bekräftigung und Festigung dieser Auffassung wurde das Gesetz umgehend geändert und erhielt die Ergänzung: „Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“

Diese Gesetzesänderung wurde mit Rückwirkung ab dem Jahr 2004 beschlossen. Gegen diese Rückwirkung gab es übrigens in der darauf folgenden Rechtsprechung auch keine Einwände, denn insoweit sei die Rückwirkung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise zulässig.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof gleich mehrere gleich gelagerte Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es soll geklärt werden, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach den geänderten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

In den jetzt anhängigen Verfahren geht es wieder um sehr kostenintensive Ausbildungen und Studiengänge und die Steuerpflichtigen waren danach auf dieser Grundlage beruflich tätig. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Denn sie dienten der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstoße gegen das aus Artikel 3 des Grundgesetzes abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und sei auch nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen.

Fazit: Steuerpflichtige in vergleichbaren Situationen sollten die Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen und die Berücksichtigung beantragen. Falls bislang keine Steuererklärung abgegeben wurde, kann man dies bis Ende diesen Jahres noch für das Jahr 2010, einem nicht rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zufolge sogar für das Jahr 2007 einschließlich nachholen.

Im Rahmen eines Einspruchs kann das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes beantragt und diese in Ruhe abgewartet werden.

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